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BFH Beschluss vom 01.04.2005 - VIII B 157/03 (NV) (veröffentlicht am 20.07.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung von Teilen von Mitunternehmeranteilen: neue und alte Rechtslage

 

Leitsatz (NV)

1. Es ist geklärt, dass nach der Rechtslage bis einschließlich 2001 die Veräußerung von Teilen von Mitunternehmeranteilen nur bei quotenentsprechender Mitübertragung des wesentlichen Sonderbetriebsvermögens nach den §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt ist.

2. Ab 2002 ist die Tarifbegünstigung an die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils einschließlich des wesentlichen Sonderbetriebsvermögens gebunden.

3. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wenn geltend gemacht wird, der Steuerpflichtige habe Anspruch auf eine abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen.

 

Normenkette

EStG §§ 16, 34; FGO §§ 48, 69, 115 Abs. 2; AO 1977 § 163

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 30.04.2003; Aktenzeichen 7 K 3392/91)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer zu 2 (Kläger zu 2) war als Kommanditist zu 72,5 v.H. an der X-KG (Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1 --Klägerin zu 1--) beteiligt. Im Dezember 1996 veräußerte er einen Anteil von 65 v.H. an seinen Sohn; das zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehörende Betriebsgrundstück blieb im Alleineigentum des Klägers zu 2. Der hierbei erzielte Gewinn wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Betriebsprüfung als laufender Gewinn qualifiziert. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage, mit der weiterhin die Feststellung eines Veräußerungsgewinns i.S. der §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begehrt wurde, ist von den Klägern zurückgenommen worden. Dem daraufhin gestellten Antrag, nach § 163 der Abgabenordnung (AO 1997) den Gewinn aus der Anteilsveräußerung im Billigkeitswege als Veräußerungsgewinn --unter gleichzeitiger Minderung der laufenden Einkünfte-- festzustellen, blieb ebenso wie das Einspruchs- und Klageverfahren ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Soweit die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache rügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), wird verkannt, dass die von ihnen aufgeworfene Frage der Feststellung eines Veräußerungsgewinns aus Gründen der Billigkeit (§§ 163, 181 Abs. 1 AO 1977) auslaufendes Recht betrifft, da nach der Rechtslage ab 1. Januar 2002 (vgl. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 52 Abs. 34 EStG i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20. Dezember 2001, BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) die Veräußerung von Teilen eines Personengesellschaftsanteils selbst dann nicht mehr den Vergünstigungen der §§ 16, 34 EStG untersteht, wenn hierbei auch das wesentliche Sonderbetriebsvermögen quotenkongruent und entgeltlich übertragen wird (dazu Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 16 Rz. 411). Demgemäß hätte es für eine schlüssige Rüge des Zulassungsgrunds nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO der Darlegung bedurft, dass der Rechtsfrage nach der Tarifbegünstigung von Teilanteilsveräußerungen bis einschließlich 31. Dezember 2001 unter Zurückbehalt des Sonderbetriebsvermögens noch für eine Vielzahl anhängiger Verfahren entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Januar 2001 III B 59/00, BFH/NV 2001, 923, 924; vom 21. November 2003 III B 67/03, BFH/NV 2004, 336; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 35, m.w.N.). Die Beschwerde hat dies jedoch nicht einmal behauptet.

2. Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerdeschrift, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 163 AO 1977 einer Ermessensreduzierung auf null unterliege, wenn der BFH in einer Rechtsfrage von Anweisungen der Finanzverwaltung oder der bisherigen Verwaltungspraxis zu Lasten der Steuerpflichtigen abweiche. Der Vortrag ist bereits deshalb unschlüssig, weil --wie die Kläger selbst darlegen-- die angesprochene Richtlinienbestimmung (R 139 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien 1993) zur Steuerbegünstigung von Teilanteilsveräußerungen in Verbindung mit dem Zurückbehalt wesentlichen Sonderbetriebsvermögens gerade keine Aussage trifft. Hinzu kommt, dass sich das Finanzgericht mit der von den Klägern reklamierten Verwaltungspraxis ausführlich auseinander gesetzt hat und hierbei --insbesondere unter Berücksichtigung der Handhabung in den Steuerfällen, die den BFH-Urteilen vom 24. August 2000 IV R 51/98 (BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173), vom 12. April 2000 XI R 35/99 (BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26) und vom 6. Dezember 2000 VIII R 21/00 (BFHE 194, 97, BStBl II 2003, 194) zugrunde lagen-- zu dem Ergebnis gelangt ist, "es sei nicht feststellbar, dass die Finanzverwaltung in einer nennenswerten Anzahl von Fällen (die isolierte Anteilsveräußerung) im Sinne der Kläger entschieden (habe)". Demgemäß hätte es zumindest eingehender und nachvollziehbarer Erläuterungen bedurft, aus welchen Gründen diese Einschätzung der Vorinstanz die tatsächliche Besteuerungspraxis nicht zutreffend widerspiegele (vgl. hierzu auch Verfügung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 10. September 2002 G 1421 - 19 - St 132 - K, Finanz-Rundschau 2002, 1151).

3. Unschlüssig ist ferner die Rüge der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Halbsatz 2 FGO). Soweit die Beschwerdeschrift geltend macht, dass das BFH-Urteil vom 15. Dezember 1988 IV R 36/84 (BFHE 155, 538, BStBl II 1989, 363) auf Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung "bei bestimmten Gestaltungen" im Zusammenhang mit der Aufgabe von Besitzunternehmen verwiesen habe, ist nicht erkennbar, von welchem abstrakten Rechtssatz dieser Entscheidung die Vorinstanz des anhängigen Beschwerdeverfahrens abgewichen sein soll.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1391540

BFH/NV 2005, 1540

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