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BayObLG Urteil vom 21.12.1994 - 4St RR 116/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerhinterziehung

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Urteil vom 24.01.1994)

 

Tenor

I. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Januar 1994 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Augsburg zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Das Schöffengericht bei dem Amtsgericht Augsburg verurteilte den Angeklagten am 27. Mai 1992 wegen zweier fortgesetzt und gemeinschaftlich begangener, sachlich zusammentreffender Vergehen der Lohnsteuerhinterziehung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten. Auf die Berufung des Angeklagten änderte das Landgericht Augsburg mit Urteil vom 24. Januar 1994 das Urteil des Schöffengerichts dahin ab, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zur Lohnsteuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wird.

Das Landgericht ging im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Der Angeklagte war bis 1983 Inhaber der Einzelfirma „W. zeitung” in N. Gegenstand der Einzelfirma war der Druck, Verlag und Vertrieb eines Annoncenblattes mit der Bezeichnung „W. zeitung”. Nachfolgend wurden Druck, Verlag und Vertrieb des Wochenblattes unter Auflösung der Einzelfirma auf verschiedene, rechtliche selbständige Unternehmen jeweils in der Form einer GmbH aufgesplittet, und zwar insbesondere

W W. GmbH (Geschäftszweck: Vertrieb von Anzeigenblättern)

R. Druck GmbH (Geschäftszweck: Druck von Anzeigeblättern)

S. und W. studio GmbH (Geschäftszweck: Herstellung von Satzmaterial für Anzeigenblätter u.a.).

Diese Firmen gingen Anfang 1986 in Konkurs.

Ende 1985/Anfang 1986 wurden diese verschiedenen Gesellschaften zum Druck, Verlag und...

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