Leitsatz (amtlich)
›1. Eine Vorlage zum Rechtsentscheid ist unzulässig, wenn die vorgelegte Rechtsfrage zwar im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses auftritt, aber in erster Linie Vorschriften des allgemeinen Mietrechts, des Schuldrechts oder des Allgemeinen Teils des BGB betrifft und es nicht auf Besonderheiten des Wohnraummietrechts ankommt.
2. Im Konkurs des Vermieters von Wohnraum steht dem Mieter ein Aussonderungsanspruch in bezug auf eine Mietkaution zu, die der Vermieter auf Grund eines nach dem 1.1.1983 geschlossenen Mietvertrags erhalten hat, auch wenn er sie zunächst in sein Vermögen überführt und erst später zugunsten des Mieters ein Treuhandkonto errichtet.‹
Gründe
I. Die Gemeinschuldnerin war gewerbliche Zwischenmieterin von ca. 500 Wohnungen in ... . Mit der Klägerin hatte sie in der Zeit zwischen September 1983 und September 1985 Wohnraummietverträge abgeschlossen. Darin hatten sich die Kläger verpflichtet, Mietkautionen zu stellen, die bei Vertragsschluß oder zu Beginn der Mietverhältnisse fällig waren. Einige Verträge sahen zusätzliche Kautionsleistungen für die Überlassung von Mobiliar vor. Die Kläger haben die vereinbarten Kautionsbeträge an die Gemeinschuldnerin bezahlt; diese hat sie ihren laufenden Geschäftskonten gutgebracht.
Am 12.3.1986 hat die Gemeinschuldnerin Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt. Am 8.4.1986 hat sie eine Summe von 400.000 DM, die ihr von einem ihr verbundenen Unternehmen zugeflossen waren, auf ein am gleichen Tag errichtetes Sparkonto eingezahlt. Dieses Konto lautete auf den Namen der Gemeinschuldnerin mit dem Zusatz: ›w/Mieterkautionen‹. Im Kontoeröffnungsantrag hatte die Gemeinschuldnerin als ›Betreff‹ angegeben: ›w/Mieterkautionen div. Objekte‹. In den folgenden Tagen hob die Gemeinschuldnerin mehrmals größer...