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BayObLG Beschluss vom 30.11.1999 - 2Z BR 143/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 16630/98)

AG München (Aktenzeichen 481 UR II 1135/97)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 18. August 1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Dem Antragsteller gehört das Teileigentum Nr. 1. Dieses ist im Grundbuch als „Laden, WC und Kellerraum” bezeichnet; wegen des Gegenstands des Sondereigentums ist dabei auf die Bewilligungen vom 20.9. und 21.10.1988 Bezug genommen. In der Teilungserklärung vom 20.9.1988 ist das Teileigentum Nr. 1 als „Laden” bezeichnet und im Nachtrag vom 21.10.1988 als „Laden, WC und Kellerraum”. Im Aufteilungsplan sind die zum Teileigentum Nr. 1 gehörenden und mit der Nr. 1 versehenen einzelnen Räume als Geschäftsraum, Büro, Vorraum, Treppe, WC bezeichnet.

Das Teileigentum Nr. 1 ist seit 1994, derzeit bis zum Jahr 2004, vermietet und wird von dem Mieter als Kleingaststätte mit Öffnungszeiten bis 22.00 Uhr genutzt.

In der Eigentümerversammlung vom 25.7.1991 wurde ein Antrag, statt der bisherigen Nutzung des Teileigentums Nr. 1 als Laden eine Nutzung als Kleingaststätte oder Café zu gestatten, abgelehnt. Am 6.6.1994 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Kleingaststätte weiterhin zu dulden, sofern die Öffnungszeiten bis 22.00 Uhr strikt eingehalten werden und die Geruchsbelästigung auf ein erträgliches und zumutbares Maß ...

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