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BayObLG Beschluss vom 30.10.1990 - BReg 2 Z 122/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Beschlußanfechtung

 

Verfahrensgang

AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen UR II 43/89)

LG München II (Aktenzeichen 8 T 1943/89)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 9. August 1990 bis auf die Geschäftswertfestsetzung aufgehoben.

II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 20. Oktober 1989 wird zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die Gerichtskosten des Beschwerde und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Der jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zu 1 und 2 richtete am 16.5.1989 ein Schreiben an die weitere Beteiligte, in dem es u. a. heißt:

Ihnen ist bekannt, daß ich Frau H. (= Antragstellerin zu 2) anwaltschaftlich vertrete. Meine Frau Mandantin führt darüber Klage, daß eine gewisse Frau S., welche Miteigentümerin der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage ist, ständig auf Kosten der übrigen Miteigentümer und damit auch auf Kosten meiner Mandantschaft Wäsche für Dritte wäscht… Ich fordere Sie auf, Ihrer Verpflichtung als Verwalter nachzukommen und Maßnahmen gegen das rechtswidrige Verhalten der Frau S. zu ergreifen …

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.6.1989 faßten die Wohnungseigentümer daraufhin folgenden Beschluß:

1. Die Eheleute H. (= Antragsteller zu 1 und 2) werden aufgefordert, die von ihren Anwälten… mit Schreiben vom 16.5.1989 gegenüber den Eheleuten S. vorget...

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