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BayObLG Beschluss vom 30.06.2004 - 2Z BR 118/04

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein aufgrund einer Öffnungsklausel gefasster Eigentümerbeschluss über eine verbrauchsunabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn keine Ausnahme nach der Heizkostenverordnung vorliegt.

2. Eine Ausnahme von der Heizkostenverordnung wegen unverhältnismäßiger Kosten ist gegeben, wenn in einem Zehnjahresvergleich die Kosten für die Installation der Messgeräte sowie deren Wartung und Ablesung höher sind als die voraussichtlich einzusparenden Kosten. Dabei können für die Kostenersparnis 15 % der Gesamtkosten angesetzt werden. Eine zu erwartende Erhöhung der Energiepreise kann berücksichtigt werden.

 

Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 29.03.2004; Aktenzeichen 6 T 6974/01)

AG Wolfratshausen (Aktenzeichen 3 UR II 17/00)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG München II vom 29.3.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner tragen die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind weder im Beschwerde- noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Der Beschluss des LG wird entsprechend abgeändert.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 22.255,70 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird. Nach der Gemeinschaftsordnung, die zum Inhalt des Sondereigentums gemacht ist, sind die Heizkosten und die Kosten der Wasserversorgung zu 50 % nach Wohnfläche und zu 50 % anhand des festgestellten Verbrauches umzulegen. Die Gemeinschaftsordnung enthält eine Öffnungsklausel (Teil B § 17), wonach die Änderung der Gemeinschaftsordnung durch Beschluss der Wohnungseigentümer mit einer Mehrheit ...

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