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BayObLG Beschluss vom 30.05.2000 - 3Z BR 137/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungssache

 

Leitsatz (amtlich)

Der Betreuer kann eine Vergütung für seinen Zeitaufwand zur Information einer Hilfsperson verlangen, wenn er die Betreuung nicht delegiert, sondern im wesentlichen selbst weiterführt.

 

Normenkette

BGB §§ 1836, 1846, 1899, 1901; ZPO § 287; FGG § 27

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 23.08.2000; Aktenzeichen 4 T 85/00)

AG Altötting (Urteil vom 03.12.1999; Aktenzeichen XVII 191/93)

 

Tenor

Der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 28. März 2000 und der Beschluß des Amtsgerichts Altötting vom 3. Dezember 1999 werden dahin abgeändert, daß die Vergütung des Betreuers auf 2 649,87 DM festgesetzt wird.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist Berufsbetreuer der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit der Betroffenen, Aufenthaltsbestimmung, Vermögens sorge einschließlich Vertretung im Behördenverkehr und in Heimangelegenheiten. Er hat beantragt, ihm für seine Tätigkeit in der Zeit vom 6.4. bis 30.9.1999, unter anderem für die Vor- und Nachbesprechung mit einer Urlaubsvertretung von 25 Minuten eine Vergütung von 3 527,95 DM bei einem Stundensatz von 120 DM zu bewilligen. Das Amtsgericht hat ihm nur einen Stundensatz von 90,89 DM zuerkannt und den Zeitaufwand für die Besprechung mit der Urlaubsvertretung nicht anerkannt. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 28.3.2000 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen, soweit Vergütung für die Besprechung mit dem Urlaubsvertreter geltend gemacht wird. In diesem Umfang hat der Betreuer weitere Beschwerde eingelegt.

II.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist gemäß § 29 Abs. 2, § 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG statthaft und vom Landgericht zugelassen (§ 56g Abs. 5 Satz 2 FGG). Das Landgericht konnte die Zulassung der weiteren Beschwerde ...

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