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BayObLG Beschluss vom 30.05.1996 - 2Z BR 9/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Anspruch eines Eigentümers auf Beseitigung einer baulichen Anlage und generelle Prozeßvertretungsermächtigung des Verwalters

 

Verfahrensgang

LG München II (Entscheidung vom 18.12.1995; Aktenzeichen 8 T 417/95)

AG Starnberg (Entscheidung vom 20.12.1994; Aktenzeichen 1 UR II 33/94)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluß des Landgerichts München II vom 18. Dezember 1995 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung und der Beschluß des Amtsgerichts Starnberg vom 20. Dezember 1994 aufgehoben.

II. Der Antrag der Antragstellerin und der Gegenantrag der Antragsgegnerin werden als unzulässig abgewiesen.

III. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird auf 6 000 DM festgesetzt; Nummer IV des Beschlusses des Amtsgerichts wird entsprechend geändert.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Verwalterin, die Antragsgegnerin Wohnungseigentümerin in einer Wohnanlage; der Antragsgegnerin gehört eine Wohnung mit Speicher- und Kellerraum. Sie ließ innerhalb der ihren Speicherraum auf zwei Seiten einschließenden Wände aus Holzlatten solche aus Gasbetonsteinen errichten; die ebenfalls aus Holzlatten bestehende Tür ließ sie durch eine massive Holztür ersetzen. Außerdem ließ sie unter dem Dachgebälk den Speicher durch Holzbretter nach oben abschließen.

Die Antragstellerin verlangt im eigenen Namen für die übrigen Wohnungseigentümer Beseitigung der Einbauten und Wiederherstellung des früheren Zustands. Es handle sich um unzulässige, ohne ihre Zustimmung vorgenommene bauliche Veränderungen. Nach § 15 Abschnitt b Nr. 4a der als Inhalt ...

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