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BayObLG Beschluss vom 30.04.1999 - 2Z BR 33/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückzahlung von Wohngeld

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 20750/98)

AG München (Aktenzeichen 482 UR II 387/98)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 12. Februar 1999 und des Amtsgerichts München vom 29. Oktober 1998 aufgehoben.

II. Die Antragsgegner werden verpflichtet, an den Antragsteller 51.333,10 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 22. Mai 1998 zu zahlen.

III. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf 51.333,10 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsgegner sind Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Für eine größere Zahl von Wohnungs- und Teileigentumsrechten, die zum Teil einer GmbH und zum Teil deren Geschäftsführer gehören, wurde durch Beschluß vom 7.11.1995 Zwangsverwaltung angeordnet und der Antragsteller zum Zwangsverwalter bestellt.

Am 24.9.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung 1995. Die Einzelabrechnungen für die der Zwangsverwaltung unterliegenden Wohnungs- und Teileigentumsrechte weisen zunächst die Summe der auf diese entfallenden Ausgaben aus; sodann werden der Schuldsaldo aus der Jahresabrechnung 1994, über die die Wohnungseigentümer vor der Anordnung der Zwangsverwaltung beschlossen haben, aufgeführt und anschließend die Vorauszahlungen für das Jahr 1995. Die Einzelabrechnungen schließen dann mit dem daraus gebildeten Schlußsaldo ab.

Der Antragsteller bezahlte für die der Zwangsverwaltung unterliegenden Wohnungs- und Teileigentumsrechte diesen Schlußsaldo. Er verlangt die darin enthaltenen, sich aus dem Schuldsaldo für 1994 ergebenden Beträge m...

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