Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BayObLG Beschluss vom 30.04.1998 - 2Z BR 11/98

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Zuständigkeit des WE-Gerichts für Eigentümeranspruch auf Einräumung von Sondereigentum sowie Geschäftswert im Rechtsmittelverfahren

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 12.12.1997; Aktenzeichen 1 T 9167/97)

AG München (Entscheidung vom 15.04.1997; Aktenzeichen UR II 386/96)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluß des Landgerichts München I vom

12. Dezember 1997 und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 15. April 1997 aufgehoben.

II. Zuständig ist das Amtsgericht – Wohnungseigentumsgericht – München; die Sache wird daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückgegeben.

III. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus einer Vielzahl von Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Den Antragstellern und den Antragsgegnern M. und K. gehört jeweils eine Wohnung. Den Antragstellern stand außerdem laut Grundbucheintragung ein Miteigentumsanteil von 13,4/1000, „verbunden mit dem Sondereigentum an Speicher Nr. 25 laut Aufteilungsplan”, den Antragsgegnern M. und K. ein Miteigentumsanteil von 18,5/1000, „verbunden mit dem Sondereigentum an Speicher Nr. 26 laut Aufteilungsplan”, zu. Nach der Teilungserklärung und Eintragungsbewilligung, auf die in den Grundbuchvermerken „wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums” Bezug genommen ist, hat der Speicher Nr. 25 eine Fläche von etwa 65 m², der benachbarte Speicher Nr. 26 eine Fläche von etwa 90 m². Der gleichfalls in Bezug genommene, zum Inhalt des Grundbuchs gewordene Aufteilungsplan weist einen Raum entlang dem Treppenaufgang, der nach einem früheren Plan zum Speicher Nr. 26 gehört, dem Speicher Nr. 25 zu; dieser ist dadurch in der Darstellung wesentlich größer als der Speicher Nr. 26.

In einem Zivilprozeß verlangten die Antragsteller vom Antragsgegner M. die Räumung und Herausgabe des von ihm genutzten und inzwischen ausgebauten Speicherraums entlang dem Treppenaufgang mit der Begründung, dieser sei aufgrund des maßgeblichen Aufteilungsplans Bestandteil des von ihnen erworbenen Sondereigentums am Speicher Nr. 25. Der Bundesgerichtshof wies die Klage, der die Vorinstanzen stattgegeben hatten, mit Urteil vom 30.6.1995 (BGHZ 130, 159 ff.) ab. Wegen eines nicht ausräumbaren Widerspruchs zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan sei an den Speicherräumen kein Sondereigentum entstanden; die beiden Miteigentumsanteile von 13,4/1000 und 18,5/1000 seien nicht mit Sondereigentum verbunden, bestünden aber als isolierte Miteigentumsanteile. Da das Sondereigentum an dem herausverlangten Speicherraum mangels sachenrechtlicher Bestimmtheit nicht entstanden sei, sei die Grundbucheintragung in diesem Punkt inhaltlich unzulässig und ohne materielle Wirkung; sie könne auch nicht Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb sein. Da die Kläger (Antragsteller) an der herausverlangten Speicherfläche kein Sondereigentum erworben hätten, daran vielmehr gemeinschaftliches Eigentum bestehe, könnten sie deren Herausgabe nicht verlangen; sie hätten allenfalls einen gegen die Gemeinschaft gerichteten Anspruch auf nachträgliche Einräumung von Sondereigentum.

Diesen Anspruch machen die Antragsteller nunmehr vor den Wohnungseigentumsgerichten gegen die übrigen Wohnungseigentümer geltend. Sie verlangen, daß ihnen an dem Speicher Nr. 25 „in der Grenzziehung nach dem Aufteilungsplan”, auf den in dem Eintragungsvermerk Bezug genommen ist, das Sondereigentum eingeräumt und dies im Grundbuch eingetragen werde. Die Antragsgegner haben im Anschluß an einen Hinweis des Amtsgerichts vorgetragen, daß für diesen Anspruch der Rechtsweg vor den Wohnungseigentumsgerichten nicht zulässig sei; die Antragsteller haben einer Verweisung an das Prozeßgericht ausdrücklich widersprochen.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Einräumung von Sondereigentum – weitere Anträge sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens – mit Beschluß vom 15.4.1997 abgewiesen; der Antrag könne nicht im Wohnungseigentumsverfahren geltend gemacht werden, an einer Verweisung an das Prozeßgericht sehe sich das Gericht jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch der Antragsteller gehindert.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit Beschluß vom 12.12.1997 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das zuständige Prozeßgericht verwiesen.

Die Antragsteller haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.

Ob eine Streitigkeit vor die Wohnungseigentumsgerichte als Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder vor die Gerichte der streitigen Gerichtsbarkeit gehört, ist nach ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    533
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    387
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    304
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    243
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    233
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    220
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    198
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    195
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    188
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    173
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    170
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    159
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    158
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    158
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    154
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    142
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    141
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    128
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    125
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts und Geschäftswerthöhe
Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts und Geschäftswerthöhe

  Leitsatz Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Anspruch eines Eigentümers gegen die Gemeinschaft, ihm an einem Raum (hier: Speicher) Sondereigentum einzuräumen Geschäftswert bei Streit über die Zulässigkeit des Rechtswegs im ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren