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BayObLG Beschluss vom 27.11.1997 - 2Z BR 89/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückgängigmachung baulicher Veränderungen

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 8/97)

AG Regensburg (Aktenzeichen 13 UR II 9/96)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 9. Juni 1997 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die aus 18 Wohnungen, zwei Läden und mehreren Garagen besteht. Den Antragsgegnern gehören im Grundbuch als „Laden” bezeichnete Räume, in denen früher eine Schuhmacherwerkstatt betrieben wurde. Östlich davon liegt ein zur Anlage gehörender Garten. Einen Eigentümerbeschluß, der den Antragsgegnern die Umwandlung des Ladens in eine Wohnung und die damit zusammenhängenden Umbaumaßnahmen gestattete, erklärte das Amtsgericht mit Beschluß vom 10.3.1995 für ungültig.

Das Landratsamt genehmigte mit Bescheid vom 2.11.1995 die Nutzung des Ladens als Büro, verband dies aber mit verschiedenen baulichen Auflagen. Die Antragsgegner wollten in den Ladenräumen eine Massagepraxis einrichten.

Die Antragsteller haben am 23.2.1996 beantragt, die Vornahme einer baulichen Veränderung an der Außenfassade des Hauses zu untersagen. Inzwischen wird in den Räumen eine Praxis für Krankengymnastik betrieben. Dazu ließen die Antragsgegner am 18.5.1996 die vier Fenster an der Ostseite ihrer Räume vergrößern (die Unterkante von 140 auf 90 cm absenken) und das vierte Fenster in eine zweiflügelige, in den Garten führende Tür umgestalten. Daraufhin haben die A...

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