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BayObLG Beschluss vom 27.06.1985 - Breg. 2 Z 59/84, BReg 2 Z 59/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses und Unterlassung. Kostenentscheidung

 

Normenkette

WEG § 15 Abs. 3, § 47

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 13.04.1984; Aktenzeichen 1 T 2637/84)

AG München (Aktenzeichen UR II 360/83)

 

Tenor

I. Die Antragstellerin hat 1/3, die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner 2/3 der Gerichtskosten des ersten Rechtszugs zu tragen.

Die Antragstellerin hat Ferner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug wird abgesehen.

II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus vier aneinandergebauten Häusern bestehenden Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört die im Aufteilungsplan Nr. 4 bezeichnete Wohnung. Dort betrieb sie – bis zu ihrem Auszug – ein Ballettstudio.

In der Versammlung vom 21.7.1983 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 5 mit Mehrheit, daß der Betrieb des Ballettstudios wie grundsätzlich jede andere Berufsausübung nicht geduldet werden könne, die Antragstellerin den Betrieb jedoch noch bis 1.11.1983 fortführen dürfe.

Die Antragstellerin hat am 10.8.1983 beim Amtsgericht beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Die Antragsgegner haben beantragt, der Antragstellerin zu verbieten, im Keller ihrer Wohnung ein Ballettstudio zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen.

Mit Beschluß vom 2.2.1984 hat das Amtsgericht beiden Anträgen entsprochen. Von den Gerichtskosten hat das Amtsgericht 1/3 der Antragstellerin und 2/3 den Antragsgegnern auferlegt; die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht angeordnet worden.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 13.4.1984 zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind der Antragstellerin auferlegt worden; eine Kostenerstattung hat das Landgericht nicht angeordnet.

Gegen den Beschluß des Landgerichts hat die Antragstellerin sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin ihre Wohnung verkauft. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Es ist nur noch über die Kosten des – gesamten – Verfahrens gemäß § 47 WEG zu entscheiden, denn die Antragstellerin und die Antragsgegner haben die Hauptsache – soweit sie Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens war – übereinstimmend für erledigt erklärt (BayObLGZ 1973, 30/32 ff.; Senatsbeschluß vom 21.9.1984 BReg. 2 Z 112/83).

Bei der sonach zu treffenden Ermessensentscheidung sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens bei dessen streitiger Fortsetzung zu berücksichtigen (BayObLG aaO).

2. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des ersten und des zweiten Rechtszug so zu verteilen, wie sie das Amtsgericht bzw. das Landgericht verteilt haben, und die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.

Die Antragstellerin hat hinsichtlich des Antrags auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses Erfolg gehabt. Hinsichtlich des Gegenantrags – der allein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens war – wäre sie bei streitiger Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen.

a) Die Vorinstanzen haben übereinstimmend angenommen, daß die Antragsgegner von der Antragstellerin die Unterlassung des Betriebs des Ballettstudios verlangen können. Hiergegen bestehen keine Bedenken.

Nach § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die in der Teilungserklärung gewählte Bezeichnung des Raumes, in dem das Ballettstudio betrieben wurde, als Hobbyraum eine Gebrauchsregelung im Sinn des § 15 Abs. 1 WEG darstellt, die einer Verwendung als Ballettstudio entgegenstünde. Denn jedenfalls war der Betrieb des Ballettstudios kein Gebrauch, der dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprach. Diese Annahme ist gerechtfertigt durch die ohne Verfahrensfehler getroffenen Feststellungen des Landgerichts: Es handle sich um eine villen- bzw. bungalowartige Wohnanlage in einem weitläufigen, parkartigen Gartengrundstück, das von gleichartigen Grundstücken umgeben sei. Bebauung, Bepflanzung und Aussehen des Grundstücks und aller naheliegenden Grundstücke ergäben eine reine Wohnlage. Die etwa 50 Personen, die wöchentlich an den Kursen der Antragstellerin teilnähmen, verursachten Störun...

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