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BayObLG Beschluss vom 27.03.2003 - 2Z BR 122/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Handlungsstörer. Zustandsstörer. Beseitigungsanspruch. Sonderrechtsnachfolger. Aktivlegitimation. Verfahrensstandschaft. Beseitigung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Beseitigung einer baulichen Veränderung ist nur derjenige, der sie vorgenommen hat, als Handlungsstörer verpflichtet. Sein Sonderrechtsnachfolger ist als Zustandsstörer nur verpflichtet, die Beseitigung zu dulden. Beseitigungs- und Duldungsanspruch sind verschiedene Verfahrensgegenstände.

 

Normenkette

WEG § 22; BGB § 1004 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 02.10.2002; Aktenzeichen 14 T 8773/96)

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 302/95)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin zu 2 hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.112 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Gemäß notariellem Kaufvertrag vom 10.4.1990 gingen der Besitz, die Nutzungen und die Lasten einer Wohnung in einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnungseigentumsanlage mit der Übergabe der Wohnung auf die Antragstellerinnen über; außerdem wurde für sie eine Eigentumsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Die Antragstellerin zu 1 wurde im Lauf des vorliegenden Verfahrens als Alleineigentümerin der Wohnung im Grundbuch eingetragen; die Wohnung wird von der Antragstellerin zu 2 bewohnt.

Den Antragsgegnern gehört in einem der Häuser eine Wohnung im obersten Stockwerk. Über dieser Wohnung liegt ein Flachdach; in dieses sind im Bereich der Diele und des Bades der Wohnung der Antragsgegner jeweils eine Lichtkuppel eingebaut. Im Aufteilungsplan, auf den im Grundbuch Bezug...

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