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BayObLG Beschluss vom 27.03.2000 - 3Z BR 331/99

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Zusammenschluß von Rechtsanwälten zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Aktiengesellschaft ist grundsätzlich zulässig.

2. Die Zulässigkeit der Firma einer Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft ist nach § 4 AktG zu beurteilen, nicht etwa analog § 59k BRAO.

 

Normenkette

AktG § 4

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Gerichtsbescheid vom 28.09.1999; Aktenzeichen 4 HKT 5782/99)

AG Nürnberg (Gerichtsbescheid vom 15.02.1999; Aktenzeichen 6 b AR 595/99)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. September 1999 wird aufgehoben.

II. Die Akten werden an das Amtsgericht Nürnberg zurückgegeben.

 

Gründe

I.

Am 3.2.1999 beantragten Gründer, Vorstand und Aufsichtsratsmitglieder unter Bezugnahme auf die am 22.10.1998 vorgelegte Anmeldung die Eintragung der „… Rechtsanwalts AG” im Handelsregister. Mit Zwischenverfügung vom 15.2.1999 wies das Amtsgericht darauf hin, daß es die angemeldete Firma für unzulässig halte. Die vom Urkundsnotar eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom 28.9.1999 zurück. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde der von ihrem Vorstand vertretenen Gründungsgesellschaft.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Gründungs-AG, vertreten durch ihren Vorstand, beschwerdeberechtigt (§ 20 FGG; BGHZ 117, 323).

Das Rechtsmittel ist auch begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht den beabsichtigten Firmennamen als nicht eintragungsfähig angesehen. Durch Urteil des Landgerichts vom 9.12.1998 in Verbindung mit dem Endurteil des Oberlandesgerichts vom 4.5.1999 sei den Mitgründern der Aktiengesellschaft untersagt, sich im geschäftlichen Verkehr der Bezeichnung „…” zu bedienen, da die Bezeichnung gegen § 9 BORA (Berufsordnung vom 29.11.1996, BRAK-Mitteilungen 1996, 241 ff.), §§ 1, 3...

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