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BayObLG Beschluss vom 26.10.1990 - BReg 1 a Z 19/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nottestament

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu den Formvoraussetzungen eines Nottestamens gemäß § 2250 Abs. 2 BGB.

 

Normenkette

BGB § 2249 Abs. 6, § 2250 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 04.12.1989; Aktenzeichen 5 T 1187/89)

AG Aichach (Aktenzeichen VI 265/88)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 10 gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 4. Dezember 1989 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 10 hat die den Beteiligten zu 4 und 5 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Am 12.5.1988 verstarb die mit dem Beteiligten zu 10 in kinderloser Ehe verheiratete Erblasserin …. Aus der ersten, durch Tod aufgelösten Ehe ihres verstorbenen Vaters sind die Beteiligten zu 6 und 11 hervorgegangen sowie ein weiterer verstorbener Bruder, dessen Söhne die Beteiligten zu 7, 8 und 9 sind. Die Beteiligten zu 4 und 5 sind Schwestern der Erblasserin, die aus der zweiten Ehe ihres Vaters mit ihrer ebenfalls bereits verstorbenen Mutter stammen. Der Beteiligte zu 2 ist ein Sohn der Beteiligten zu 5. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Töchter der Beteiligten zu 4.

Der Nachlaß besteht aus Bankguthaben sowie Grundstücken, deren Wert noch nicht festgestellt wurde.

Die Erblasserin hatte in einer von ihrem Ehemann geschriebenen und lediglich von ihr unterschriebenen letztwilligen Verfügung vom 20.3.1988 ihr ganzes Vermögen ihrem Ehemann „zur Verwaltung” überlassen und für den Fall seiner Wiederverehelichung oder seines Todes die Beteiligten zu 1 bis 3 als „Haupterben” eingesetzt. Am 11.5.1988, also einen Tag vor ihrem Tod, errichtete sie im Krankenhaus ein Nottestament, das in Anwesenheit des Stationsarztes, einer Krankenschwester und eines Pflegers vom Beteiligten zu 2 geschrieben und von ihr unterschr...

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