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BayObLG Beschluss vom 25.11.2002 - 3Z BR 189/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Obliegenheiten des Betreuers eines ausländischen Betroffenen mit der Aufgabe „Vertretung ggü. Behörden” kann auch die Unterstützung bei der notwendigen Beschaffung eines gültigen Passes gehören.

2. Hierbei entstehende Sachaufwendungen (z.B. für Gebühren, Paßbilder usw.) sind auch bei Mittellosigkeit des Betreuten nicht aus der Staatskasse zu ersetzen, soweit sie als Kosten der Lebensführung vom Betreuten bzw. anderen Sozialleistungsträgern zu tragen sind. Die Geltendmachung als Aufwendungen des Betreuers kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn ihre Höhe in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Zeitaufwand steht, den der Betreuer bei absehbaren Auseinandersetzungen mit dem zuständigen Sozialleistungsträger im Rahmen der Vergütung für die Durchsetzung des Anspruchs des mittellosen Betroffenen abrechnen könnte.

3. Der Betreuer kann mit einzelnen abgrenzbaren Arbeiten oder Aufgaben, die er selbst wahrnehmen könnte, auch Dritte beauftragen, sofern diese nur als untergeordnete „Hilfskräfte” ohne eigene Entscheidungsbefugnis tätig werden. Durch die Erstattung entsprechender Kosten als Aufwendungsersatz darf die Staatskasse nicht höher belastet werden als bei Ausführung durch den Betreuer selbst (Fortführung von BayObLG v. 30.5.2000 – 3Z BR 137/00, BayObLGReport 2000, 82 = FamRZ 2001, 374).

 

Normenkette

AsylbLG § 9; BGB § 1835; BSHG § 2

 

Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Beschluss vom 08.08.2002; Aktenzeichen 42 T 148/01)

AG Bad Kissingen (Beschluss vom 05.06.2001; Aktenzeichen XVII 112/99)

 

Tenor

I. Die Beschlüsse des LG Schweinfurt vom 8. August 2002 und des AG Bad Kissingen vom 5.6.2001 werden aufgehoben.

II. Die dem Betreuer auf seinen Antrag vom 16.5.2001 aus der Staatskasse zu erstattenden Aufwendungen werden auf 983,32 Euro (= 1.923,20 DM) festgese...

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