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BayObLG Beschluss vom 25.09.2001 - 2Z BR 95/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

Erneuerung einer mit Eternitplatten verkleideten Fassade als modernisierende Instandsetzung unter Anbringung einer zusätzlichen Wärmedämmung, die den Anforderungen der WärmeschutzV entspricht.

 

Normenkette

WärmeschutzV § 8; WEG § 21 Abs. 2, 5 Nr. 2, § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bayreuth (Aktenzeichen 4 UR II 30/00)

LG Bayreuth (Aktenzeichen 15 T 21/01)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 9. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 74.820 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer im Jahr 1972 errichteten Wohnanlage, die aus drei jeweils neunstöckigen Häusern mit insgesamt 188 Wohnungen besteht. Der Antragstellerin gehört seit 1997 ein Miteigentumsanteil von 3, 92/1000.

An den mit Eternitplatten verkleideten Außenwänden der Gebäude traten Schäden auf. Die Sanierung der Fassaden war u. a. Gegenstand der Eigentümerversammlung vom 17.5.1999, in der die Wohnungseigentümer eine Fassadenerneuerung mit neuer Metallunterkonstruktion und neuer vorschriftsmäßiger Wärmedämmung sowie gleichzeitiger Betonsanierung beschlossen. Dieser Eigentümerbeschluß wurde von der Antragstellerin angefochten und in der Versammlung vom 16.11.1999 wieder aufgehoben. In dieser Versammlung wurde außerdem beschlossen, ein Gutachten zu Schadensursache, Schadensausmaß und zu erwartender Schadensentwicklung einzuholen, das außerdem unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit eine Sanierungsempfehlung...

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