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BayObLG Beschluss vom 24.11.1998 - 2Z BR 152/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung eines Amtswiderspruchs, Berichtigung

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 14023/98)

AG München

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 7. September 1998 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte und der Kaufmann H.N. sind als Eigentümer einer ursprünglich aus fünf Wohnungen bestehenden Wohnanlage im Grundbuch eingetragen. Der Beteiligten gehört eine Wohnung; H.N. gehörten vier Wohnungen, darunter die im ersten Stock gelegene Wohnung Nr. 2 und die daran angrenzende Wohnung Nr. 3 (Miteigentumsanteil von 170,4/1000 und von 162,6/1000, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an mehreren Räumen).

H.N. beabsichtigte, die beiden Wohnungen zu verbinden und dazu die Trennmauer im Bereich der Dielen auf einer Breite von 1,20 m zu durchbrechen; auf Antrag der Beteiligten wurde ihm durch Beschluß des Senats vom 17.7.1996 (2Z BR 58/96 = WuM 1997, 288) untersagt, bauliche Veränderungen zur Verbindung seiner Wohnungen Nr. 2 und 3 vorzunehmen, insbesondere die im Dielenbereich befindliche Trennmauer zu durchbrechen.

Zu notarieller Urkunde vom 20.2.1998 hob H.N. unter anderem die Verbindung des Miteigentumsanteils von 162,6/1000 mit den Räumen der Wohnung Nr. 3 auf, legte diesen Miteigentumsanteil mit dem Miteigentumsanteil von 170,4/1000 (bisherige Wohnung Nr. 2) zu einem einheitlichen Miteigentumsanteil von 333/1000 zusammen und verband diesen Miteigentumsanteil mit dem Sondereigentum an den im geänderten Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Räumen (darunter auch die früher zur Wohnung Nr. 3 gehörenden Räume). Das Grundbuchamt trug am 24.4.1998 die Vereinigung der beiden Miteigentum...

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