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BayObLG Beschluss vom 24.06.1999 - 2Z BR 179/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Gegenstand von Abrechnung und Wirtschaftsplan sowie Mehrheit für Entziehungsbeschlüsse sowie Amtsermittlung bei Anfechtung des Beschlusses über Abrechnungsgenehmigung

 

Verfahrensgang

LG München II (Entscheidung vom 12.03.1998; Aktenzeichen 6 T 6440/97)

AG Ebersberg (Entscheidung vom 25.09.1997; Aktenzeichen 2 UR II 1/97)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Landgerichts München II vom 12. März 1998 und der Beschluß des Amtsgerichts Ebersberg vom 25. September 1997 teilweise abgeändert.

II. Der Eigentümerbeschluß vom 7. November 1996 zu Tagesordnungspunkt 6 wird für ungültig erklärt.

III. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Von den Gerichtskosten aller Rechtszüge haben der Antragsteller 4/5, die Antragsgegner als Gesamtschuldner 1/5 zu tragen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Hälfte der ihnen in allen Rechtszügen erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

V. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf jeweils 99.000 DM festgesetzt; die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts werden entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 81 Wohnungen bestehenden Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Nach § 8 Nr. 1 der Gemeinschaftsordnung (im folgenden: GO) kann die Veräußerung des Wohnungseigentums u.a. verlangt werden, wenn ein Wohnungseigentümer bei der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Lasten- und Kostentragung mit dem Betrag im Rückstand ist, der das für sechs Monate zu entrichtende laufende Hausgeld übersteigt. Nach § 14 Abschnitt I Nr. 4 GO richtet sich das Stimmrecht der Wohnungseigentümer nach der Größe der Miteigentumsantei...

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