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BayObLG Beschluss vom 24.04.2025 - 203 StRR 55/25

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Verwirklichung des Tatbestandes des § 252 StGB steht nicht entgegen, dass es dem Angeklagten nicht ausschließlich um den Erhalt der Beute, sondern auch darum ging, sich einem Zugriff zu entziehen.

2. Besteht ein hinreichender Tatverdacht eines Verbrechens nach § 252 StGB mit der Folge der Zuständigkeit des Schöffengerichts und übersieht dies der Strafrichter, zu dem die Anklage erhoben ist, in der Hauptverhandlung, obwohl nach der Einlassung des Angeklagten und nach den Bekundungen der Zeugen die Beuteerhaltungsabsicht des Angeklagten nahe lag, hat das Landgericht, das in der Berufungsinstanz bis zum Ende der Hauptverhandlung von Amts wegen verpflichtet ist, die sachliche Zuständigkeit der ersten Instanz für die Aburteilung der angeklagten Tat - ohne Bindung an die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde und ohne Bindung an die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Urteil - zu prüfen, die ausstehenden Feststellungen zum Motiv des Widerstands zu treffen und gegebenenfalls die Sache nach § 328 Abs. 2 StPO an das Schöffengericht zurück zu verweisen.

Normenkette

StGB § 252; StPO § 203; StPO § 209; StPO § 328 Abs. 2; GVG § 24; GVG § 25

Verfahrensgang

LG Regensburg (Entscheidung vom 28.10.2024; Aktenzeichen 4 NBs 304 Js 21007/22)

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28. Oktober 2024 aufgehoben im Fall I. 2 und 3 mit den Feststellungen sowie im Gesamtstrafenausspruch und in der Anordnung der Unterbringung.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die mit einer nicht ausgeführten Verfahrensrüge und der au...

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