Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren der Notarkostenbeschwerde muss das LG der Notarkasse Gelegenheit zur Stellungnahme geben, sofern sich diese noch nicht zu der zur Überprüfung stehenden Angelegenheit hat äußern können.
Normenkette
KostO § 156
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 20.12.2002; Aktenzeichen 4 T 1994/02) |
Tenor
I. Der Beschluss des LG Traunstein vom 20.12.2002 wird aufgehoben.
II. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung an das LG Traunstein zurückverwiesen.
Gründe
I. Der beteiligte Notar beglaubigte am 17.4.2002 die Unterschrift des Beteiligten unter einer Anmeldung zum Handelsregister, die unter anderem das Ausscheiden des Beteiligten als Kommanditist zum Gegenstand hat. Er setzte unter den Beglaubigungsvermerk eine Kostenberechnung über 150,80 Euro. Dieser Betrag wurde vom Beteiligten sofort bar bezahlt.
Mit seiner Beschwerde vom 15.5.2002 beanstandete der Beteiligte den vom Notar zugrunde gelegten Geschäftswert von 467.832,07 Euro. Nicht die Summe der Einlagen aller ausgeschiedenen Kommanditisten von 915.000 DM, die diesem Eurobetrag entspricht, sondern nur seine Einlage von 35.000 DM sei für den Geschäftswert maßgeblich.
Das LG hat die Beschwerde am 20.12.2002 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.
II. Die vom LG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassene und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde (§ 156 Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 1 KostO) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das LG, weil die Notarkasse bisher keine Gelegenheit hatte, zu der zur Überprüfung stehenden Angelegenheit Stellung zu nehmen. In einem Beschwerdeverfahren zur Überprüfung der Kostenberechnung eines Notars (§ 156...