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BayObLG Beschluss vom 23.05.2001 - 2Z BR 99/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Sanierung einer Wohnanlage wegen Feuchtigkeitsschäden;. Abgabe von Zustimmungserklärungen. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Ansprüchen der Wohnungseigentümer gegeneinander bei der erforderlichen Sanierung einer Wohnanlage wegen Feuchtigkeitsschäden.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 4, 5 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG München II (Aktenzeichen 2 T 1910/00)

AG Ebersberg (Aktenzeichen 2 UR II 4/99)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 10. August 2000 abgeändert. Nr. I Absatz 2 und die Kostenentscheidung werden aufgehoben; Nr. I Absätze 1 und 3 werden neu gefaßt wie folgt:

  1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts Ebersberg vom 2. März 2000 wird zurückgewiesen, soweit die Antragsgegner verpflichtet worden sind, zuzustimmen,

    1. daß die Feuchtigkeitsschäden und deren Ursachen sowie der Pilzbefall an den im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteilen der Wohnanlage auf Kosten der Gemeinschaft, nach Miteigentumsanteilen verteilt, fachgerecht beseitigt werden;
    2. daß die Verwalterin einen öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen beauftragt, die Ursachen und den Umfang der Feuchtigkeitsschäden einschließlich des Pilzbefalls an den im Gemeinschaftseigentum stehenden Teilen der Wohnanlage festzustellen, die zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Maßnahmen anzugeben und die zu erwartenden Kosten zu schätzen.
  2. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Amtsgerichts in Nr. 1 b im übrigen und in Nr. 1 c aufgehoben; die Anträge der Antragstellerin werden insoweit abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten aller Rechtszüge tragen die Antragstellerin und die Antragsgegner, diese als Gesamtschuld...

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