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BayObLG Beschluss vom 21.10.2003 - 1Z AR 118/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Ablehnung der Bestimmung des zuständigen Gerichts mangels „rechtskräftiger” Unzuständigkeitserklärungen der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte.

2. Zur Frage, ob das Mahngericht oder das Streitgericht für die Festsetzung von Kosten zuständig ist, die im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Teilvollstreckungsbescheids entstanden und in diesem nicht festgesetzt sind.

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 154 C 34763/02)

AG Coburg (Aktenzeichen 02-3084473 12 N, 20 N)

 

Tenor

I. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

II. Die Akten werden an das AG München zurückgegeben.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat beim AG Coburg als Mahngericht gegen die Antragsgegner Mahnbescheide erwirkt, gegen die von den Antragsgegnern jeweils nur teilweise Widerspruch eingelegt wurde. Über den nicht widersprochenen Teil der Hauptforderung ergingen Teilvollstreckungsbescheide, die keine Kostenfestsetzung enthalten. Hinsichtlich des widersprochenen Teils ging die Sache in das str. Verfahren vor dem AG München über, welches ein Endurteil zugunsten der Antragstellerin erließ. Die beantragte Kostenfestsetzung nahm die Rechtspflegerin des AG München vor, mit Ausnahme des Antrags auf Festsetzung der für den Antrag auf Erlass der Teilvollstreckungsbescheide gem. § 43 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO entstandenen Anwaltsgebühr. Insoweit hält das AG München das Mahngericht (AG Coburg) für zuständig, während das AG Coburg die Zuständigkeit des Streitgerichts (AG München) für gegeben hält. Die Akten wurden dem BayObLG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das BayObLG liegen nicht vor. Es fehlt an „rechtskräftigen” Unzuständigkeitserklärungen im Sinne...

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