Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Abmeldung eines Kabelanschlusses
Leitsatz (amtlich)
Ist Verfahrensgegenstand die Frage, ob die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, einen Wohnungseigentümer aus dem bestehenden Fernsehkabelanschluß zu entlassen und ihm dadurch Kabelgebühren in Höhe von 128 DM jährlich zu ersparen, wird der für die Rechtsmittelbeschwer maßgebende Wert nicht überschritten.
Normenkette
WEG § 45 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 142/99) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 8118/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 450 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Wohnanlage ist aufgrund eines bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses vom 17.5.1988 an das Kabelfernsehnetz angeschlossen.
Die Antragsteller haben in der Eigentümerversammlung vom 30.4.1999 beantragt, den Kabelanschluß für ihre Wohnung abmelden zu dürfen und von der Erhebung von Kabelgebühren freigestellt zu werden. Der Antrag wurde abgelehnt.
Die Antragsteller haben beantragt festzustellen, daß der „Eigentümerbeschluß” nichtig sei. Hilfsweise haben sie beantragt, ihn für ungültig zu erklären. Außerdem haben sie den weiteren Hilfsantrag gestellt, die Antragsgegner zu verpflichten, den Kabelanschluß für die Wohnung der Antragsteller unter entsprechender Kostenübernahme durch die Antragsteller abzumelden. Das Amtsgericht hat mit Beschlu...