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BayObLG Beschluss vom 21.08.2002 - Verg 21/02

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Leitsatz (amtlich)

Würdigung der unter Vorbehalt abgegebenen Zustimmung eines Bieters zur Bindefristverlängerung als unzulässige Angebotsänderung; in diesem Fall kann der Zuschlag auch nicht auf das Angebot in seiner ursprünglichen Fassung erteilt werden.

 

Normenkette

VOB/A §§ 19, 24 Nr. 3

 

Verfahrensgang

Vergabekammer Südbayern (Aktenzeichen 120.3-3194.1-26-06/02)

 

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 25.7.2002 zu verlängern, wird abgelehnt.

 

Gründe

I. Das Straßenbauamt A. (Vergabestelle) schrieb Straßenbauarbeiten im offenen Verfahren nach VOB/A europaweit aus. Die Zuschlags- und Bindefrist sollte am 14.6.2002 enden. Mit Schreiben vom 22.5.2002 bat die Vergabestelle alle Bieter um Zustimmung, dass aus behördeninternen Gründen der Ablauf der Zuschlagsfrist auf den 28.6.2002 festgesetzt wird.

Die Antragstellerin antwortete mit Schreiben vom 14.6.2002 auszugsweise wie folgt: „Wir erteilen diese Zustimmung hiermit uneingeschränkt in der Hoffnung und Erwartung, dass wir nach vergaberechtskonformer Durchführung des Verfahrens den Zuschlag erhalten werden … Ausschließlich für den Fall, dass trotz Einhaltung aller vergaberechtlich geforderten Voraussetzungen unser Angebot nicht wirtschaftlichstes sein sollte, verlängern wir die Bindefrist nur unter der Voraussetzung, dass zum bisherigen Angebot ein Nachlass i.H.v. 120.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer auf die BE-Pauschale gewahrt wird.”

Nach Prüfung und Wertung der Angebote durch die Vergabestelle lag das Angebot der Antragstellerin an zweiter Stelle; der Nachlass i.H.v. 120.000 Euro war dabei nicht gewertet worden. Die Antragstellerin rügte nach Erhalt des Absageschreibens und weiterer auf Rückfrage erhaltener Informationen, dass ih...

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