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BayObLG Beschluss vom 21.08.1997 - 1Z BR 35/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vor- und Nacherbschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch für die in einem Berliner Testament gemäß § 2269 Abs. 1 BGB eingesetzten Schlußerben kann Nacherbfolge angeordnet werden kann.

 

Normenkette

BGB §§ 2100, 2269 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 17.01.1997; Aktenzeichen 16 T 21814/96)

AG München (Beschluss vom 04.09.1996; Aktenzeichen 62 VI 4611/96)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 17. Januar 1997 und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 4. September 1996 aufgehoben.

II. Das Nachlaßgericht wird angewiesen, dem Beteiligten den in der Nachlaßverhandlung vom 18. Juli 1996 beantragten Erbschein zu erteilen, wonach die Erblasserin von ihm und Horst-Günther Himmelstorfer jeweils zu 1/2 beerbt worden ist.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte ist der Sohn und einzig lebender Abkömmling der am 8.3.1996 verstorbenen Erblasserin. Er ist kinderlos verheiratet. Sein Bruder ist am 21.6.1996 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben.

Die Erblasserin hatte zusammen mit ihrem im Jahr 1983 vorverstorbenen Ehemann am 3.7.1977 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten gegenseitig je zur Hälfte und ihre beiden Söhne je zu 1/4 als Erben sowie „zum Schluß- und Ersatzerben des Überlebenden” die beiden Söhne unter sich zu gleichen Teilen eingesetzt haben. In Ziffer 4 des Testaments ist bestimmt:

„Schluß- und Ersatzerben unserer Söhne sind jeweils ihre leiblichen ehelichen Abkömmlinge. Verstirbt einer unserer Söhne ohne Hinterlassung solcher Abkömmlinge, wird unser überlebender Sohn weiterer Schluß- und Ersatzerbe; sollte auch er inzwischen verstorben sein, werden es seine ehelichen Abkömm linge”.

Der Beteiligte hat einen Erbschein beantragt,...

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