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BayObLG Beschluss vom 21.04.1988 - 2 Z 119/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts … vom 8. September 1987 wird zurückgewiesen.

II. Der Hilfsantrag des Antragstellers wird als unzulässig abgewiesen.

III. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage M.-Platz 18 und 20. Dem Antragsgegner gehört ebenso wie dem Antragsteller eine Wohnung im Haus Nr. 20. Er war daran interessiert, in der im Keller dieses Hauses befindlichen gemeinschaftlichen Waschküche einen elektrischen Wäschetrockner mit Wasserkühlung aufzustellen oder von seinem Mieter aufstellen zu lassen. In der Versammlung vom 21.4.1986 fand sein Antrag zu Tagesordnungspunkt 3, daß die Wohnungseigentümer einen gemeinschaftlichen Wäschetrockner anschaffen, keine Mehrheit. Der Antragsgegner bat weiter darum zu dulden, daß eine im Haus Nr. 20 vorhandene Interessengemeinschaft einen Wäschetrockner in der Waschküche dieses Hauses aufstelle; die hierfür anfallenden Kosten gingen zu Lasten der Interessengemeinschaft, die der Antragsgegner vertrete. Dieser Antrag wurde gegen eine Stimme bei zwei Enthaltungen angenommen.

Daraufhin wurde ein Wäschetrockner aufgestellt, der nur vom Mieter des Antragsgegners benutzt wurde. Der für den Trockner benötigte elektrische Strom wurde über einen Münzautomaten, das Wasser über die gemeinschaftliche Wasseruhr bezogen. Da die Wohnungen keine eigenen Wasserzähler haben, wird der Wasserverbrauch in der Wohnanlage nach der Wohnfläche umgelegt.

Der Antragsteller hat zunächst beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den im Gemeinschaftswaschraum des Hauses Nr. 20 aufgestellten Wäschetrockner zu entfernen oder durch ein Gerät ohne Wasserverbrauch zu ersetzen. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 15.12.1986 zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat gegen den Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens zog der Mieter des Antragsgegners aus und nahm den Wäschetrockner mit. Daraufhin hat der Antragsteller beantragt, festzustellen, daß der Antragsgegner nicht berechtigt ist, im Gemeinschaftsraum des Hauses Nr. 20 einen Wäschetrockner aufzustellen.

Das Landgericht hat den geänderten Antrag als sachdienlich zugelassen und die sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 8.9.1987 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er verfolgt mit ihr seinen Feststellungsantrag weiter; hilfsweise beantragt er nunmehr, daß er berechtigt sei, „sich der Lastentragung aus dem durch die Benutzung des Wäschetrockners entstandenen Mehrverbrauch an Wasser zu entziehen, unter gleichzeitigem Verlust seines Anteils an den Nutzungen dieser Einrichtung”.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel des Antragstellers, mit dem er seinen Feststellungsantrag weiterverfolgt, ist nicht begründet; der erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag ist als unzulässig abzuweisen.

1. Der ursprüngliche Antrag hat sich in der Beschwerdeinstanz dadurch erledigt, daß der vom Antragsgegner oder von dessen Mieter aufgestellte Wäschetrockner aus der gemeinschaftlichen Waschküche entfernt wurde. Es kann dahingestellt bleiben, ob nach Erledigung der Hauptsache noch neue Sachanträge gestellt werden können (vgl. BayObLGZ 1979, 117/121; Augustin WEG § 43 RdNr. 81; Demharter ZMR 1987, 201/203). Denn die Umstellung vom erledigten Leistungsantrag auf den Feststellungsantrag wird von § 264 Nr. 3 ZPO (der ebenso wie § 263 ZPO im Wohnungseigentumsverfahren entsprechend anwendbar ist, vgl. BayObLGZ 1975, 53/57; BayObLG WEM 1981 Heft 1 S. 60/61; Augustin § 43 RdNr. 78) gedeckt und ist somit nicht als Antragsänderung anzusehen.

Das rechtliche Interesse des Antragstellers an der begehrten Feststellung (§ 256 ZPO entsprechend) ist gegeben. Wie sich aus dem Vortrag des Antragsgegners, insbesondere aus den Schriftsätzen vom 19.8. und 29.8.1987 (Bl. 47, Bl. 50 d.A.) ergibt, nimmt er weiterhin das Recht für sich in Anspruch, in der gemeinschaftlichen Waschküche einen Wäschetrockner aufzustellen.

Dieses Recht wird ihm vom Antragsteller streitig gemacht. Die Entscheidung über den Feststellungsantrag ist geeignet, in diesem Streit Klarheit zu schaffen.

2. a) Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Antragsgegner sei nach § 13 Abs. 2 i.V.m. §§ 14, 15 WEG berechtigt, im Waschraum des Hauses Nr. 20 einen Wäschetrockner aufzustellen. Eine Gebrauchsregelung liege für die Waschküche nicht vor. Die Aufstellung eines Wäschetrockners halte sich im Rahmen ihrer Zweckbestimmung. Nachteile für andere Miteigentümer entstünden nicht, da unbestritten die Wasserkosten nach der Wohnfläche umgelegt und daher unabhängig vom Standort des Trockners auf die Miteigentümer verteilt würden,...

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