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BayObLG Beschluss vom 20.03.2001 - 2Z BR 45/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

Jedenfalls in einer Wohnanlage, die nach der Teilungserklärung als Seniorenwohnanlage mit gesteigertem Ruhebedürfnis ausgestaltet ist, können die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluß die Errichtung und den Betrieb stationärer, ortsgebundener Klimageräte im jeweiligen Sondereigentum verbieten.

 

Normenkette

WEG § 15

 

Verfahrensgang

AG Aschaffenburg (Aktenzeichen 4 UR II 34/00)

LG Aschaffenburg (Aktenzeichen 1 T 25/00)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 23. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalter der weitere Beteiligte ist.

In § 2 des Teilungsvertrags ist zum Umfang der Nutzung folgendes geregelt:

1. Die gesamte Wohnanlage und alle Gebäude sind vereinbart und bestimmt als Seniorenwohnanlage bei Ausschluß größeren Publikumsverkehrs nach Maßgabe der folgenden Vorschriften …

Jeder Wohnungseigentümer hat im Interesse des friedlichen Zusammenlebens seine Rechte so auszuüben, daß keinem anderen Hausbewohner oder Nachbarn über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Das hiernach nicht zu überschreitende Maß wird insbesondere durch die Zweckbestimmung als Seniorenwohnanlage, im übrigen durch die jeweils geltende Hausordnung und durch die Beschlüsse der Eigentümerversammmlung bestimmt.

Da die Wohnanlage als Seniorenwohnanlage konz...

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