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BayObLG Beschluss vom 20.03.1991 - BReg 2 Z 8/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Duldungspflicht bei bestandskräftig beschlossener Terrassensanierung sowie Sonder- bzw Gemeinschaftseigentum an Stockwerkterrasse

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 13.11.1990; Aktenzeichen 1 T 12329/90)

AG München (Entscheidung vom 01.06.1990; Aktenzeichen UR II 169/90)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 13. November 1990 (1 T 12 329/90) werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 12. November 1990 (1 T 12 513/90) wird verworfen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 43 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus 23 Wohnungen, zwei Läden und einer Tiefgarage mit 29 Stellplätzen bestehenden Wohnanlage. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin der Anlage. Der Antragsgegnerin gehört eine der beiden im obersten Stockwerk gelegenen Wohnungen, denen jeweils Dachterrassen vorgelagert sind.

Seit 1986 hatte sich die Eigentümerversammlung mit Undichtigkeiten und Wasserschäden an einzelnen Balkonen und den Dachterrassen der Nachbarwohnung der Antragsgegnerin zu befassen. Bei Untersuchungen zu den Schadensursachen wurde festgestellt, daß das Unternehmen, das die Dachterrassen hergestellt hatte, eine dünnere Dämmschicht, als im Werkvertrag verlangt war, eingebaut hatte. Nach Verhandlungen erklärte sich dieses Unternehmen dazu bereit, sämtliche Dachterrassen der Wohnanlage völlig neu zu erstellen, wobei ...

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