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BayObLG Beschluss vom 19.09.2002 - 1Z AR 118/02

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Leitsatz (amtlich)

Ablehnung der Bestimmung des zuständigen Gerichts, wenn für die Klage gegen alle Streitgenossen der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gegeben ist und dort auch für etwaige vertragliche Ansprüche der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gegeben wäre.

 

Normenkette

ZPO §§ 29, 32, 36 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 22 O 1037/02)

 

Tenor

I. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Bestimmungsverfahrens.

III. Der Wert des Bestimmungsverfahrens wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Streitgenossen vor dem LG München I Klage auf Schadensersatz erhoben. Er trägt vor, er habe im Frühjahr 1999 für 12.000 DM ein Anteilsrecht am Aktienkapital der A-AG (Beklagte zu 2) im Nennwert von 8.000 DM erworben. Die A-AG, eine Projektgesellschaft der B-AG, ist eine Publikumsgesellschaft, die von Anlegern stille Beteiligungen und Aktienkapital einwarb. Sie wurde am 29.7.1998 mit Sitz im Landgerichtsbezirk München I gegründet und im Handelsregister beim AG München eingetragen. gem. Beschluss der Hauptversammlung vom 14.12.1999 wurde der Sitz der Gesellschaft in dem Landgerichtsbezirk Cottbus verlegt; die Gesellschaft wurde am 20.6.2000 in das Handelsregister beim AG Cottbus eingetragen. Am 8.11.2000 wurde die Auflösung der Gesellschaft beschlossen, die sich seitdem in Abwicklung befindet. Der Beklagte zu 1) war Vorstandsmitglied der Gesellschaft. Die Beklagte zu 3) war kontoführendes Geldinstitut der Beklagten zu 2).

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, des Betrugs und des Kapitalanlagebetrugs geltend. Er behauptet, durch unrichtige Angaben im Prospekt der A-AG zur Geldanlage verleitet worden zu sein. Die A-AG sei durch gezielten Kapitaltransfer auf andere Gesellschaften, der ggü. den Anlegern verschleiert worden sei, ausgehöhlt worden. Es habe sich um einen breit angelegten Betrug zum Nachteil der Anleger gehandelt, an dem die Beklagte zu 3) als Mittäterin oder Gehilfin beteiligt gewesen sei.

Der Kläger beantragt die Bestimmung des zuständigen Gerichts, da die Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand in unterschiedlichen Landgerichtsbezirken haben (Beklagter zu 1): Traunstein; Beklagte zu 2): Cottbus; Beklagte zu 3): München I). Als gemeinsames zuständiges Gericht schlägt er das LG München I vor, bei dem zumindest für die Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) und gegen die Beklagte zu 3) der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gegeben sei. Die Beklagte zu 3) hat gegen die beantragte Zuständigkeitsbestimmung keine Einwände; die übrigen Beklagten haben sich nicht geäußert.

II. 1. Da die allgemeinen Gerichtsstände der Beklagten in den Bezirken eines bayerischen und eines außerbayerischen OLG liegen, ein bayerisches Gericht aber bereits mit der Sache befasst wurde, ist das BayObLG nach § 36 Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO für die Bestimmung zuständig.

2. Dem Antrag kann nicht entsprochen werden. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor, da für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand begründet ist. Der Kläger kann alle Beklagten vor dem LG München I im Besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) verklagen. Dort besteht für etwaige vertragliche Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und/oder 2) auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO). Die Beklagte zu 3) hat dort ohnehin ihren allgemeinen Gerichtsstand. Damit ist eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 1986, 935; BayObLG v. 14.1.1997 – 1Z AR 94/96, NJW-RR 1997, 699; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 36 Rz. 15).

Für das Bestimmungsverfahren ist vom Sachvortrag des Klägers auszugehen. Dieser stützt die Klage auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Betrug und Kapitalanlagebetrug (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB, §§ 826, 830, 840 BGB). Die dem Beklagten zu 1) vorgeworfenen unerlaubten Handlungen sollen von diesem in den Jahren, in denen die Beklagte zu 2) ihren Sitz im Bezirk des LG München I hatte und hier ihre Aktivitäten entfaltete, in diesem Bezirk begangen worden sein. Das begründet, wie der Kläger zutreffend annimmt, für die Klage gegen den Beklagten zu 1) den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO). Die gegen die Beklagte zu 2) erhobene Klage stützt der Kläger auf deren Haftung nach § 31 BGB für die von ihrem Vorstand, dem Beklagten zu 1), begangenen unerlaubten Handlungen. Das begründet auch für diese Klage den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung beim LG München I (vgl. Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., § 32 Rz. 29; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 32 Rz. 28; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 32 Rz. 12). Für die der Beklagten zu 3) vorgeworfenen Handlungen – Ausstellung von Bankbescheinigungen, mit deren Hilfe der Beklagte zu 1) seinen nach Behauptung des Klägers betrüger...

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