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BayObLG Beschluss vom 19.07.1995 - 1Z BR 160/94, 1Z BR 161/94

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Leitsatz (amtlich)

Montenegrinisches Gesetz über die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern vom 30.12.1975

Das Vaterschaftsanerkenntnis schließt bei Anwendung montenegrinischen Rechts, das eheliche und nichteheliche Kinder gleich behandelt, aber auch eine Legitimation durch nachfolgende Eheschließung kennt, die Eintragung eines Legitimationsvermerks aufgrund nachfolgender Eheschließung der Eltern im deutschen Geburtenbuch nicht aus.

 

Normenkette

EGBGB Art. 21, 14, 220; PStG § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BGB § 1719

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 05.09.1994; Aktenzeichen 16 T 5024/94)

AG München (Beschluss vom 07.12.1993; Aktenzeichen 77 III 548/93)

 

Tenor

I. Auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 5 werden die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 5. September 1994 (16 T 2250/94 und 5024/94) sowie die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 7. Dezember 1993 (77 III 547/93 und 548/93) aufgehoben.

II. Die Legitimation der Kinder … durch nachfolgende Ehe ihrer Eltern ist in den Geburtenbüchern Nr. 698/1975 und Nr. 393/1978 des Standesamts I München zu vermerken.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 3 und 4 wurden im Jahr 1975 beziehungsweise im Jahr 1978 von der damals ledigen Beteiligten zu 2, einer jugoslawischen Staatsangehörigen serbischer Nationalität, in München geboren. Der Standesbeamte hat die Geburten in die Geburtenbücher eingetragen. Der Beteiligte zu 1, ein jugoslawischer Staatsangehöriger montenegrinischer Nationalität, hat am 8.3.1978 mit Zustimmung der Beteiligten zu 2 die Vaterschaft für beide Kinder zur Beurkundung durch den Standesbeamten in München anerkannt. Die Vaterschaftsanerkenntnisse wurden am 10.5.1978 in den Geburtenbüchern beigeschrieben.

Am 29.8.1991 haben die Beteiligten zu 1 und 2 in Montenegro die Ehe geschlossen. Sie haben beim St...

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