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BayObLG Beschluss vom 19.07.1989 - BReg 1 b Z 29/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Vornahme von Sanierungsmaßnahmen

 

Verfahrensgang

AG Fürth (Bayern) (Aktenzeichen 4 UR II 6/81)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 4491/88)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. August 1988 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner zu 2 haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragstellern die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 sind die Eigentümer einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnanlage, die im Herbst 1973 bezugsfertig geworden ist und seit 1978 von der Antragsgegnerin zu 1 verwaltet wird. Den Antragstellern gehört die Wohnung Nr. 52, die im ersten Obergeschoß … liegt. Über ihrer Wohnung befindet sich das Flachdach dieses Gebäudes, das teilweise nur mit einer Kiesschüttung versehen ist, teilweise aber als Terrasse einer im Nebenhaus gelegenen Wohnung genutzt wird.

Die Antragsteller haben zumindest seit 1978 Feuchtigkeitsschäden an den Decken und den Außenwänden ihrer Wohnung beanstandet, die insbesondere im Bereich des über der Wohnung befindlichen Dachablaufs und der von dort in einer Außenwand nach unten führenden Abwasserleitung auf getreten seien. Sie haben die Ansicht vertreten, diese Schäden würden durch Mängel der Dachentwässerung sowie Mängel der Wärmedämmung insbesondere im Dachbereich verursacht, und haben von der Verwalterin sowie den übrigen Wohnungseigentümern die Behebung dieser Mängel des Gemeinschaftseigentums verlangt. An die Eigentümerversammlung gerichtete Anträge, ...

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