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BayObLG Beschluss vom 19.06.2002 - 3Z BR 95/02

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Leitsatz (amtlich)

Die Entlassung eines Betreuers wegen mangelnder Eignung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Betreuer zwar zwei Jahresberichte erst nach mehrfacher Monierung erheblich verspätet abgegeben hat, er aber andererseits über zehn Jahre lang die Betreuung seiner Tochter einwandfrei geführt hat und die verspätete Erstellung der Berichte für die Tochter nicht nachteilig war.

 

Normenkette

BGB § 1908b Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 1785/01)

AG Laufen (Aktenzeichen XVII 19/93)

 

Tenor

Auf die sofortig weitere Beschwerde werden der Beschluss des LG Traunstein vom 11.4.2002 und der Beschluss des AG Laufen vom 6.2.2001 aufgehoben.

 

Gründe

I. Für die Betroffene war seit vielen Jahren für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Zuführung zur ärztlichen Behandlung und Regelung der Vermögensangelegenheiten der Beteiligte (ihr Vater) zum Betreuer bestellt. Das AG entließ ihn ohne sein Einverständnis am 6.2.2001 und bestellte einen Berufsbetreuer.

Das LG hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Vaters am 11.4.2002 zurückgewiesen.

Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde wendet er sich gegen diesen Beschluss.

II. Die sofortige weitere Beschwerde (§§ 69g Abs. 4 Nr. 3, 29 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG) ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das LG hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Der Beteiligte sei zu Recht als Betreuer entlassen worden, weil seine Eignung als Betreuer nicht mehr gewährleistet sei. Er sei seiner Verpflichtung zur Erstellung des Jahresberichtes 1999 trotz Erinnerungsschreibens und Zwangsgeldandrohung nicht nachgekommen. Zwar sei ihm die Zwangsgeldandrohung unter seiner früheren Adresse nicht wirksam zugestellt worden, doch wirke sich dies nur auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung aus. Es oblieg...

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BayObLG 3Z BR 353/00
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