Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbvertrag
Leitsatz (amtlich)
Zum Widerruf eines handschriftlichen Testaments durch späteren Erbvertrag.
Normenkette
BGB §§ 2257-2258, 2352
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Beschluss vom 22.06.2001; Aktenzeichen 1 T 244/00) |
AG Ingolstadt (Aktenzeichen VI 912/99) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des Landgerichts Ingolstadt vom 22. Juni 2001 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Einziehung des Erbscheins vom 4.2.2002 an das Landgericht Ingolstadt zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Die 1999 im Alter von 77 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet. Die Beteiligten zu 1, 4 und 5 sind die Kinder aus ihrer einzigen Ehe; weitere Kinder hatte sie nicht. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Töchter des Beteiligten zu 1 aus dessen zwischenzeitlich geschiedener Ehe.
Am 3.12.1987 schlossen die Erblasserin und ihr Ehemann unter Beteiligung des Sohnes S (= Beteiligter zu 1) einen notariellen Erbvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:
„§ 2 Erbvertrag
…
Vertragsgemäß treffen wir folgende Verfügungen:
a) Wir setzen uns hiermit gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben ein.
b) Der Überlebende von uns setzt zu seinem Erben unseren Sohn S, ersatzweise die Abkömmlinge unseres Sohnes S zu gleichen Teilen nach Stämmen, ersatzweise dessen Ehefrau ein.
Für den Fall, daß Ersatzerbfolge eintritt, gleich aus welchem Grunde diese eintritt, gilt folgendes: Unser Sohn S erhält im Anwesen C.-Straße nach seiner Wahl ein Wohnungsrecht oder den Nießbrauch. Sollte der Begünstigte diese Rechte in Anspruch nehmen, hat er sämtliche Kosten, die damit verbunden sind, selbst zu tragen. Unser Sohn S soll auch sämtliche bewegliche Gegenstände erhalten.
…
§ 3 Gegenseitige Annahme
Wir, (Erblasserin und ihr Eh...