Leitsatz (amtlich)
Der Notar handelt nicht pflichtwidrig, wenn er die Auszahlung des auf seinem Anderkonto hinterlegten Kaufpreisteiles in einem Fall aussetzt, in dem sich der Pfändungsgläubiger des Käufers einseitig darauf beruft, es sei eine Rückabwicklung des Kaufvertrages vorzunehmen und der Kaufpreisteil an ihn auszuzahlen.
Normenkette
BNotO § 15; BeurkG § 53c
Verfahrensgang
LG Coburg (Beschluss vom 11.05.2004; Aktenzeichen 41 T 14/04) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 11) gegen den Beschluss des LG Coburg v. 11.5.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 11) hat die den übrigen Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1), ein in Sachsen ansässiges Unternehmen, hat im Zuge der Privatisierung ehemaliger volkseigener Betriebe mit notariellem Kaufvertrag v. 14.11.1991 an den Beteiligten zu 3) mehrere Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen nebst Gebäuden und Betriebsteilen verkauft. Als Gesamtkaufpreis wurden 2.750.000 DM zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart. An dem Vertrag waren ferner die Treuhandanstalt (jetzt Beteiligte zu 2) beteiligt sowie die Beteiligten zu 4) bis 10), die Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) erhoben haben.
§ 3 Ziff. 3 des notariellen Vertrages v. 14.11.1991 bestimmt, dass sämtliche Zahlungen auf ein vom Notar einzurichtendes Anderkonto zu leisten sind. In § 3 Ziff. 5 wird dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass der Käufer mit einem Kaufpreisteil in Zahlungsverzug gerät und trotz Mahnung innerhalb von 4 Wochen ab deren Zugang Zahlung nicht geleistet hat. § 4 enthält Anweisungen dazu, unter ...