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BayObLG Beschluss vom 17.12.1993 - 2Z BR 105/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 63/93)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 4329/93)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 10. August 1993 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei aneinandergebauten Häusern mit Flachdach besteht. Über dem 7. Stockwerk des einen Hauses befindet sich ein weiteres, flächenmäßig kleineres 8. Stockwerk mit drei Wohnungen. Zu diesen Wohnungen gehören Dachterrassen, unter denen Wohnungen des 7. Stockwerks liegen. Die Antragsteller sind Eigentümer einer der Wohnungen im 8. Stock.

Die weitere Beteiligte ist seit 1.1.1993 Verwalterin der Wohnanlage.

§ 10 Abs. 2 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) lautet:

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann mit einfacher Mehrheit und mit Zustimmung des Verwalters bauliche Veränderungen oder Wertverbesserungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die über seine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen, aber zur Erhaltung seines Wertes oder seiner Wirtschaftlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung unter Berücksichtigung der bisherigen Benutzungsart erforderlich sind, beschließen. Erfolgt ein derartiger Beschluß, so müssen diejenigen Wohnungseigentümer, die nicht zugestimmt haben, die Maßnahmen, die zur Durchführung des Beschlusses erforderlich sind, dulden …

Als Ende der a...

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