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BayObLG Beschluss vom 17.12.1990 - BReg 1 a Z 52/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Formwirksames Testament

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Testament kann aus mehreren nicht verbundenen Blättern bestehen, von denen nur das letzte unterzeichnet sein muss.

2. Bei einer Enterbung muss ein Ausschließungswille unzweideutig zum Ausdruck kommen und bei der Annahme einer stillschweigenden Ausschließung ist Vorsicht geboten.

 

Normenkette

BGB §§ 1938, 2087 Abs. 2, § 2247

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 29.05.1989; Aktenzeichen 13 T 2519/89)

AG Neustadt a.d. Aisch (Beschluss vom 23.02.1989; Aktenzeichen VI 490/88)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Mai 1989 und des Amtsgerichts Neustadt an der Aisch vom 23. Februar 1989 aufgehoben.

II. Das Nachlaßgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 1 einen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligten zu 1 und 2 als gesetzliche Erben der Erblasserin jeweils zur Hälfte ausweist, sobald das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 17. November 1988 eingezogen oder für kraftlos erklärt worden ist.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf jeweils 300.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die verwitwete und kinderlose Erblasserin ist … 1988 im Alter von 80 Jahren verstorben. Die Beteiligte zu 1 ist ihre Schwester, der Beteiligte zu 2 ihr Bruder. Die Eltern und drei weitere Geschwister sind vorverstorben. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus Wertpapieren und Bankguthaben im wert von etwa 2.100.000 DM.

Die Beteiligten zu 3 bis 14 sind Träger von Altenheimen und anderen sozialen Einrichtungen.

Die Erblasserin hat zwei von ihr eigenhändig jeweils einseitig beschriebene und unterschriebene karierte Blätter ohne Datum mit folgendem Text hinterlassen:

„Testament.

Ich …...

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