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BayObLG Beschluss vom 17.07.2003 - 2Z BR 61/03

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Leitsatz (amtlich)

Die Feststellung, ob die von einem Wohnungseigentümer beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Kaminaufbau über dem Niveau eines Flachdachs) den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändert, liegt grundsätzlich auf tatsächlichem Gebiet. Einen Augenschein in der Wohnanlage muss das Gericht regelmäßig nur einnehmen, wenn vorgelegte Lichtbilder nicht geeignet sind, einen ausreichenden Gesamteindruck von der baulichen Veränderung und ihren Auswirkungen auf die Umgebung, insb. das Wohnungseigentum anderer Personen in derselben Wohnanlage, zu ermöglichen.

 

Normenkette

FGG § 12; WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 31.03.2003; Aktenzeichen 1 T 17376/01)

AG München (Aktenzeichen 482 UR II 265/01)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG München I vom 31.3.2003 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsteller gehört die im 2. Obergeschoss (Dachgeschoss) gelegene Wohnung Nr. 15. Das Gebäude hat ein Flachdach mit verschiedenen Aufbauten wie Notkaminen, Lichtkuppeln und Entlüftungsrohren.

In der Eigentümerversammlung vom 12.3.2001, an der der Antragsteller nicht teilnahm, beschlossen die Wohnungseigentümer, folgenden neuen Tagesordnungspunkt 6 aufzunehmen: Verbot des Einbaus eines Kaminofens in der Wohnung Nr. 15.

Im Anschluss daran fassten die Wohnungseigentümer den Beschluss, dem Antragsteller zu untersagen, einen Kaminofen ...

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