Entscheidungsstichwort (Thema)
bauliche Veränderungen
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 109/95) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 19051/95) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 17. April 1996 in Nrn. 1 bis 3 abgeändert.
II. Der Beschluß des Amtsgerichts München vom 29. Mai 1995 wird auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin in Nrn. I und III aufgehoben.
Dem Antragsgegner wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 50 000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung und im Fall der Uneinbringlichkeit von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, bauliche Veränderungen zur Verbindung seiner Sondereigentumseinheiten Nr. 2 und 3 vorzunehmen, insbesondere die im Dielenbereich befindliche Trennmauer zu durchbrechen.
III. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für keinen Rechtszug angeordnet.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsstellerin und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus fünf Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört die im zweiten Obergeschoß gelegene Wohnung Nr. 4; die übrigen Wohnungen sind Eigentum des Antragsgegners. Dieser möchte seine im ersten Obergeschoß liegenden Wohnungen Nrn. 2 und 3 verbinden. Dazu beabsichtigt er, die Trennmauer im Dielenbereich der Wohnungen auf einer Breite von 1,20 Meter zu durchbrechen.
Die Antragstellerin, die sich gegen die Zusammenlegung der zwei Wohnungen wendet, hat beantragt, dem Antragsgegner bei Meidung von Zwangsgeld zu verbieten, selbst oder durch Dritte bauliche Veränderungen seines Sondereigentums vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, insbesondere die zwischen d...