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BayObLG Beschluss vom 17.07.1980 - BReg 1 Z 69/80

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Anmeldung der Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB zur Eintragung in das Handelsregister

 

Leitsatz (amtlich)

Die nachträgliche generelle Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB ist, wenn der Gesellschaftsvertrag hierzu schweigt, in der Regel eine Satzungsänderung, die nur unter den Voraussetzungen der §§ 53, 54 GmbHG wirksam wird. (Ergänzung zu BayObLGZ 1979, 182 ff.).

 

Normenkette

BGB § 181; GmbHG §§ 53-54

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Mai 1980 wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf DM 5.000 festgesetzt.

 

Gründe

I.

1. Im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth/Bay. ist unter Blatt HRB … die Firma … GmbH mit dem Sitz in … eingetragen. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt DM 20.000; davon entfallen auf die Gesellschafterin … DM 11.000 und auf den Gesellschafter … DM 9.000.

In Spalte 6 (Rechtsverhältnisse) des Handelsregisters ist unter Nr. 1 entsprechend dem Gesellschaftsvertrag vom 6.2.1979 (§ 6) eingetragen:

„Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung kann bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer einem Geschäftsführer die Befugnis zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft erteilt werden.”

Als Geschäftsführer mit der Befugnis zur Alleinvertretung war die Mitgesellschafterin … eingetragen.

2. In der Gesellschafterversammlung am 19.3.1980 beschlossen die beiden anwesenden Gesellschafter, die das gesamte Stammkapital vertreten, einstimmig, die bisherige Geschäftsführerin … abzuberufen und den … zum neuen Geschäftsführer zu bestellen, und zwar mit folgenden „Modalitäten”.

„Er soll solange er einziger Geschäftsführer der Gesellschaft ist allein zu deren Vertretung berechtigt sein und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein.”

Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 20.3.1980 – URNr. … des Notars Dr. … – meldeten … und … den Inhalt des vorbezeichneten Beschlusses der Gesellschafterversammlung zur Eintragung in das Handelsregister an. Notar Dr. … reichte die Anmeldung unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung vom 19.3.1980 am 20./25.3.1980 beim Amtsgericht – Registergericht – Fürth/Bay. zum Vollzug ein.

Der Rechtspfleger des Registergerichts trug hierauf am 31.3.1980 in Spalte 6 des Handelsregisters unter Nr. 2 ein:

„…, geb. … ist nicht mehr Geschäftsführerin. Zum Geschäftsführer ist bestellt:

… Kaufmann in …

Er vertritt die Gesellschaft allein, solange kein weiterer Geschäftsführer bestellt ist.”

Mit Beschluß vom 14.4.1980 wies der Rechtspfleger den Antrag des Geschäftsführers … vom 20.3.1980 insoweit zurück, als beantragt ist, seine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB im Handelsregister einzutragen. Er vertrat die Auffassung, diese Eintragung setze voraus, daß die Satzung, die eine solche Befreiung nicht vorsehe, durch einen satzungsändernden Beschluß in der Form des § 53 GmbHG entsprechend geändert werde.

Gegen diesen Beschluß legte Notar Dr. … Erinnerung ein, der der Rechtspfleger und der Registerrichter nicht abhalfen und die dieser dem Landgericht als Beschwerde vorlegte.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth – 4. Kammer für Handelssachen – wies die Beschwerde mit Beschluß vom 20.5.1980 als unbegründet zurück. Es schloß sich der Auffassung des Amtsgerichts an und fügte noch hinzu, die jeweils konkret geregelte und im Handelsregister verlautbarte Vertretungsbefugnis müsse mit der gleichfalls verlautbarten generellen Regelungsmöglichkeit übereinstimmen; dem Erfordernis einer Satzungsänderung werde jedoch der Gesellschafterbeschluß vom 19.3.1980 nicht gerecht.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts richtet sich die von Notar Dr. … eingelegte weitere Beschwerde, mit der er beantragt, das Registergericht anzuweisen, die angemeldete Befreiung des Geschäftsführers dem Verbot des Selbstkontrahierens in das Handelsregister einzutragen.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 FGG) und formgerecht erhoben (§ 29 Abs. 1 Sätze 1, 3 FGG). Sie ist im Namen des ausschließlich anmeldeberechtigten, alleinigen Geschäftsführers (§ 7 Abs. 1, §§ 54, 78 GmbHG) eingelegt anzusehen. Dessen Beschwerdeberechtigung folgt aus § 29 Abs. 4. § 20 Abs. 1 FGG.

Das sonach zulässige Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG, § 550 ZPO) stand:

a) § 181 BGB verbietet, daß ein Vertreter, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter ein...

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