Entscheidungsstichwort (Thema)
Altrechtliche Grunddienstbarkeit betreffend Eiskeller
Leitsatz (amtlich)
Eine altrechtliche Grunddienstbarkeit, die zur Herstellung und Nutzung eines Eiskellers berechtigt, hat als Folge der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung, die einen Eiskeller überflüssig macht, nicht dazu geführt, dass der Keller allgemein zu Brauereizwecken genutzt werden darf. Die Grunddienstbarkeit ist vielmehr erloschen, weil das Recht zur Nutzung als Eiskeller mehr als 10 Jahre nicht mehr ausgeübt wurde.
Verfahrensgang
LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 28.07.2003; Aktenzeichen 2 T 86/03) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des LG Weiden i.d.OPf. vom 28.7.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten zu 2) haben die den Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) sind im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks Flst. 658 eingetragen. Die Beteiligten zu 2) sind die Eigentümer der Grundstücke Flst. 658/2, 658/12, 658/14 und 658/15, die durch Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst. 658 1/2 entstanden sind.
Zur notariellen Urkunde vom 3.12.1895 räumten die damaligen Eigentümer des Grundstücks Flst. 658 den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Flst. 658 1/2 das Recht ein, auf ihrem Grundstück einen Eiskeller herzustellen und zu benützen.
Die Beteiligten zu 2) haben beantragt, im Wege der Grundbuchberichtigung eine altrechtliche Dienstbarkeit nach Maßgabe der notariellen Urkunde von 1895 in das Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat den Antrag am 3.6.2003 abgewiesen. Das LG hat durch Beschluss vom 28.7.2003 die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2).
II. Das Rechtsmittel...