Entscheidungsstichwort (Thema)
Spruchstellenverfahren, Ablösung eines Gewinnabführungsvertrags durch einen Beherrschungsvertrag
Leitsatz (amtlich)
1. Schließen dieselben Vertragsparteien einen Unternehmensvertrag, in dem ein Gewinnabführungsvertrag durch einen Beherrschungsvertrag abgelöst wird, dann begründet der Beherrschungsvertrag Ausgleichs- und Abfindungsansprüche, die ein neues Spruchstellenverfahren zur Folge haben können.
2. Zur Frage einer Nebenintervention im Spruchstellenverfahren.
Normenkette
AktG § 306; ZPO § 66
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 5 HKO 21647/99) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des LG München I vom 2.5.2000 werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Bestimmung der vertraglich geschuldeten Abfindung und des vertraglich geschuldeten Ausgleichs aufgrund des zwischen den Antragsgegnerinnen geschlossenen Beherrschungsvertrags.
Der Antragsteller ist Aktionär der B. AG (Antragsgegnerin zu 1)). Diese ist eine Tochtergesellschaft der S. KG (Antragsgegnerin zu 2)). Die B. AG schloss mit der S. KG am 19.8.1982 einen Gewinnabführungsvertrag, in dem sich die B. AG verpflichtete, nach näherer Maßgabe des § 2 dieses Vertrags jeweils den gesamten jährlichen Handelsbilanzgewinn an die S. KG abzuführen. Nach § 1 Abs. 2 des Vertrages ist die S. KG geschäftsleitende Holding-Gesellschaft für die B. AG. § 1 Abs. 3 des Vertrages sah in seiner ursprünglichen Fassung vor, dass während der Laufzeit des Vertrages ein Mitglied des Vorstands der B. AG stets zugleich Mitglied der Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin der S. KG sein solle und gegen seine Stimme in Angelegenheiten, die die B. AG betrafen, nicht entschieden werden könne. Bezüglich des Ausgleichsanspruchs und der Abfindung der Aktionäre aus diese...