Leitsatz (amtlich)
1. Ein Wohnungseigentümer, der Rechtsnachfolger des Handlungsstörers ist, kann nicht auf Beseitigung, sondern lediglich auf Duldung der Beseitigung einer auf der Sondernutzungsfläche eines anderen Wohnungseigentümers errichteten Anlage in Anspruch genommen werden.
2. Ein Verstoß gegen das Schikaneverbot kommt nur in Betracht, wenn für die Geltendmachung eines Anspruchs keinerlei berechtigtes Interesse ersichtlich ist und diese lediglich den Zweck verfolgt, den Antragsgegner zu schädigen.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 26.04.2004; Aktenzeichen 1 T 13924/03) |
AG München (Beschluss vom 15.07.2003; Aktenzeichen 484 UR II 1177/02) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG München I vom 26.4.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich derjenigen des Streithelfers zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren in allen Rechtszügen wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzungen im Beschluss des LG und im Beschluss des AG München vom 15.7.2003 werden entsprechend abgeändert.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind Miteigentümer in einer Wohnanlage. Die Anlage besteht aus dreizehn Reihenhäusern und einem Zweifamilienhaus (Einheit Nr. 14 und 15). Der Antragsteller ist Sondereigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 14 und Nr. 15 bezeichneten Einheiten. Die Antragsgegner haben das im Aufteilungsplan mit Nr. 13 bezeichnete Reihenhaus 1998 vom Streithelfer des Antragstellers erworben. Nach Anlage II zur notariellen Urkunde vom 1.10.1979 ist dem Antragsteller als Eigentümer der Einheiten Nr. 14 und Nr. 15 das ausschließliche Benützungsrecht an der im Lagepl...