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BayObLG Beschluss vom 15.03.1991 - BReg 1 a Z 33/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinschaftliches Testament

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Auslegung der Wechselbezüglichkeit von letztwilligen Verfügungen im Rahmen eines gemeinschafltichen Testaments.

 

Normenkette

BGB §§ 2091, 2270 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Deggendorf (Beschluss vom 17.04.1990; Aktenzeichen T 22/90)

AG Deggendorf (Aktenzeichen VI 525/89)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Deggendorf vom 17. April 1990 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 2 hat die den Beteiligten zu 1 und 4 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 60.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die Kinder aus der Ehe der am 21.9.1989 verstorbenen Erblasserin und ihres am 1.6.1989 verstorbenen Ehemanns. Aus dessen erster Ehe stammt die Beteiligte zu 4. Die Ehegatten hatten in einem notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag vom 3.11.1952 den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft vereinbart und sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Am 7.12.1986 haben sie ein Testament errichtet, das vom Ehemann eigenhändig geschrieben und von beiden Ehegatten unterschrieben worden ist. Es lautet auszugsweise wie folgt:

Mein letzter Wille und Wunsch ist, wenn ich schnell und unerwartet aus dem Leben scheide, daß meine Ehefrau … voll Erbe ist, da wir auch in Gütergemeinschaft lebten. Ist in der Sterbefolge die Ehefrau die erste, so trifft dann das Gegenteil zu, daß ich als Ehemann voll Erbe bin und nach dessen Tod die Erbschaft (Hinterlassenschaft) wie folgt an die Kinder übergeht.

Punkt I Sohn J. (Beteiligter zu 2) erbt das Haus X mit Garten von der Grenze (Nachbarn … bis Nachbarn …) dazu die Wohnzimmer und Kücheneinrichtung...

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