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BayObLG Beschluss vom 14.12.2000 - 2Z BR 114/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Falsche Wertung eines Abstimmungsergebnisses; Balkonverglasung als bauliche Veränderung

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 4831/99)

AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 55/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 12. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner zu 1 haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer 1964 oder 1965 errichteten Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die zum Innenhof gelegenen Balkone der Wohnanlage sind seitlich mit einer Drahtglasscheibe versehen. Nr. VI b der Teilungserklärung lautet: „Die Wohnungseigentümer dürfen an der äußeren Gestalt des Gebäudes keine Veränderungen vornehmen …”.

Die Antragsgegner zu 1 beabsichtigen, ihren Balkon vollständig zu verglasen.

Am 14.7.1998 genehmigten die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit unter Tagesordnungspunkt (TOP) 9 die beabsichtigte Balkonverglasung der Antragsgegner zu 1. In der Niederschrift über die Eigentümerversammlung ist im Anschluß an den Eigentümerbeschluß folgender Satz angefügt: „Da kein allstimmiger Beschluß zustande kam, gilt die Maßnahme als nicht genehmigt”.

Die Antragstellerin hat am 23.3.1999 beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anfechtungsfrist zu gewähren. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin am 1.9.1999 Wiedereinsetzung gewährt und am 26.10.1999 den Eigentümerbeschluß vom 14.7.1998 zu ...

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