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BayObLG Beschluss vom 14.11.2002 - 1Z BR 122/02

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Leitsatz (amtlich)

Anweisung des AG an den Standesbeamten, wegen Zweifeln an der Identität eines Verlobten seine Mitwirkung an der Eheschließung zu verweigern.

 

Normenkette

PStG §§ 4-6, 45 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Beschluss vom 24.09.2002; Aktenzeichen 42 T 1832/02,)

AG Kempten (Aktenzeichen 5 UR III 31/01)

 

Tenor

I. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des LG Kempten (Allgäu) vom 24.9.2002 werden zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist abgelehnter Asylbewerber und nach eigener Angabe indischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 1998 in Deutschland auf, zunächst unter dem Namen S. und einem Geburtsdatum im Jahr 1981. Auf diese Personalien hat ihm die indische Botschaft in Deutschland am 12.2.2001 einen Heimreiseschein ausgestellt, der am 31.7.2001 bis zum 11.2.2002 verlängert wurde. Der Beteiligte zu 1) behauptet zwischenzeitlich, seinerzeit falsche Personalien benutzt zu haben und in Wirklichkeit R. zu heißen und ein Geburtsdatum im Jahr 1975 zu haben.

Die Beteiligte zu 2) ist Deutsche. Die Beteiligten zu 1) und 2) wollen heiraten. Sie sprachen im November 2000 erstmals beim Standesbeamten (als Standesamtsaufsicht Beteiligte zu 3)) wegen Heiratsabsichten vor. Der Beteiligte zu 1) gab nunmehr seinen Namen mit R. und ein Geburtsdatum im Jahr 1975 an und legte auf diese Personalien lautende Urkunden (Geburtsurkunde, Ehefähigkeitszeugnis, Schulabschluss), jedoch kein Ausweisdokument vor. Er erklärte dies damit, nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder Heimreisescheins zu sein. Der Standesbeamte regte an, die Paßausstellung abzuwarten und erst dann die Unterlagen zur Überprüfung an die Deutsche Botschaft in Neu Delhi zu se...

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