Leitsatz (amtlich)
1. Fehlende Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn das AG, statt nach § 504 ZPO den Beklagten zu belehren und seine Entscheidung, ob er rügelos zur Hauptsache verhandeln will, abzuwarten, nur den Klägervertreter auf seine Unzuständigkeit hinweist und dem Beklagten lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Verweisungsantrag des Klägers gibt.
2. Honoraransprüche aus einem Anwaltsvertrag sind am Ort der Kanzlei des Rechtsanwalts zu erfüllen.
Normenkette
ZPO § 29 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 6, §§ 39, 504; BGB § 269
Verfahrensgang
AG Bergheim (Aktenzeichen 28 C 231/02) |
AG München (Aktenzeichen 223 C 34368/00) |
Tenor
Zuständig ist das AG München.
Gründe
I. Die Klägerin, eine Rechtsanwalts-GmbH mit Sitz in München, hat einen Honoraranspruch i.H.v. 1.371,70 DM gegen den in Bergheim wohnenden Beklagten beim AG München eingeklagt. Nachdem das AG München zweimal zur Hauptsache verhandelt hatte – in beiden Terminen (vom 1.3.2001 und 18.10.2001) haben die Parteien ihre Anträge gestellt und wurde danach die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert –, ohne dass seine örtliche Zuständigkeit von ihm selbst oder vom Beklagten in Zweifel gezogen worden wäre, wies es nach einem Richterwechsel die Klägerin telefonisch darauf hin, dass es den Gerichtsstand des Erfüllungsortes am Kanzleisitz nicht für gegeben und sich deswegen für unzuständig halte. Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 21.8.2002 die Verweisung des Rechtsstreits an das AG Bergheim im schriftlichen Verfahren. Mit Verfügung vom 21.8.2002 hob das AG den für 22.8.2002 anberaumten – dritten – Termin auf und forderte den Beklagten auf, zu dem Verweisungsantrag binnen einer Woche Stellung zu nehmen. Mit Beschluss vom 9.9.2002 erklärte es sich für örtlich...