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BayObLG Beschluss vom 13.03.2003 - 2Z BR 85/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Mit der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses kann ein Antrag auf Feststellung des wirklich gefassten, aber vom Versammlungsleiter nicht festgestellten Beschlussinhalts verbunden werden (hier: Bestellung des zweitplatzierten anstelle des erstplatzierten Bewerbers zum Verwalter). Dies setzt aber voraus, dass, abgesehen von der unrichtigen Feststellung des Abstimmungsergebnisses, sonst alle Erfordernisse eines wirksamen Beschlusses gegeben sind.

2. Die Bestellung zum Verwalter erfordert die einfache Stimmenmehrheit der in der Versammlung anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer; die relative Stimmenmehrheit genügt auch dann nicht, wenn die Wohnungseigentümer über mehrere Bewerber gleichzeitig abstimmen.

3. Ein unzulässiger Zwischenfeststellungsantrag ist als gewöhnlicher Feststellungsantrag zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Rechtsverhältnisses besteht.

 

Normenkette

WEG § 23 Abs. 4, § 26 Abs. 1; ZPO §§ 256, 533

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 30.07.2002; Aktenzeichen 1 T 2386/02)

AG München (Beschluss vom 29.01.2002; Aktenzeichen 481 UR II 1066/01 WEG)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden die Beschlüsse des LG München I vom 30.7.2002 und des AG München vom 29.1.2002 mit Ausnahme der jeweiligen Geschäftswertfestsetzungen abgeändert.

II. Es wird festgestellt, dass bei Übertragung der dem jeweiligen Verwalter der Eigentümergemeinschaft in Teil III § 12 Abs. 3 S. 1 der Teilungserklärung vom 3.11.1983 eingeräumten Vertretungsmacht nicht anwesender und nicht anderweitig vertretener Wohnungs- und Teileigentümer auf einen Unterbevollmächtigten die von diesem im Rahmen dieser Vertretungsmacht abgegebenen Stimmen bei Feststellung des jeweiligen Beschlussergebnisses nur berücks...

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