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BayObLG Beschluss vom 13.03.2002 - 3Z AR 10/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeitsbestimmung in Spruchstellenverfahren (Einzelfall)

 

Normenkette

FGG § 5; UmwG § 306

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 5 HKO 13475/01)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 1 HKO 7808/01)

 

Tenor

Für die gemeinsame Behandlung und Entscheidung des Verfahrens 5 HKO 13475/01 des Landgerichts München I und des Verfahrens 1 HKO 7808/01 des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist das Landgericht München I zuständig.

 

Tatbestand

I.

Mit Verschmelzungsvertrag vom 16.7.2001 übertrugen die A-AG mit Sitz in München und die B-AG mit Sitz in Nürnberg ihr Vermögen als ganzes mit allen Rechten und Pflichten auf die Antragsgegnerin, seinerzeit noch firmierend als C-AG, gegen die Gewährung von Aktien der Antragsgegnerin an alle Aktionäre der übertragenden Gesellschaften (Verschmelzung durch Aufnahme). Im Hinblick auf diesen Vertrag sind von Aktionären beider auf die Antragsgegnerin verschmolzener Gesellschaften Spruchstellenverfahren beantragt worden.

Bei dem Landgericht München I ist ein von zwischenzeitlich 23 Antragstellern beantragtes Spruchstellenverfahren anhängig, in dem die gerichtliche Bestimmung der Verbesserung des Umtauschangebotes von 40 auf den Inhaber lautender Stückaktien der Antragsgegnerin für 43 auf den Inhaber lautender Stückaktien der A-AG zuzüglich einer baren Zuzahlung begehrt wird. Der erste diesbezügliche Antrag ist bei dem Landgericht München I am 19.7.2001 eingegangen.

Bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth ist ein von zwischenzeitlich 25 Antragstellern beantragtes Spruchstellenverfahren anhängig, in dem die gerichtliche Bestimmung der Verbesserung des Umtauschangebot es von 43 auf den Inhaber lautender Stückaktien der Antragsgegnerin für 37 auf den Inhaber lautender Stückaktien der B-AG zuzüglich einer baren Zuzahlung begehrt wird. Der e...

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