Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang eines Anspruchs gegen einen Wohnungseigentümer auf Duldung des Betretens seines Sondereigentums zwecks Durchführung von Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum; Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Erstattung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung von Baumängeln
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Wohnungseigentümer muß zwar das Betreten und die Benutzung der in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist. Er ist aber nicht verpflichtet, hierzu Arbeiten mit erheblichem Zeitaufwand auf seine Kosten vorzunehmen (hier: Versetzen von Blumentrögen).
2. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob ein Wohnungseigentümer das Betreten seiner Wohnung zur Sanierung von Gemeinschaftseigentum gestatten muß, um der Gemeinschaft die Kosten für die Aufstellung eines Gerüstes zu ersparen.
3. Ein Wohnungseigentümer kann die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum von den Wohnungseigentümern nicht nach WEG § 21 Abs 2 (juris: WoEigG) erstattet verlangen. Das selbständige Beweisverfahren dient nämlich nicht der Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens.
4. Die Regelung des WEG § 21 Abs 2 schließt die Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümer aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht aus.
Normenkette
WoEigG § 14 Nr. 4, § 21 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Landshut (Entscheidung vom 08.06.1995; Aktenzeichen 30 T 607/95) |
AG Landshut (Entscheidung vom 23.01.1995; Aktenzeichen UR II 4/94) |
Fundstellen